Aufbewahrung von Waffen

  • Kann ich jetzt beantworten. Am Handgriff befinden sich innen links und rechts jeweils Laschen mit Bohrungen 5 mm. Vorhängeschloss passt ohne Probleme.


    Wenn jemand einen FX Koffer benötigt, ich hätte einen zu verkaufen.

    2 Mal editiert, zuletzt von UR9000 ()

  • a) Mit einem Schnelllader ist eine Repetierarmbrust innerhalb von 3 Sekunden geladen.

    b) Im Falle eines Einsatzes dürfte es für den Staatsanwalt äußerst schwierig bis unmöglich werden, nachzuweisen, dass die Armbrust vorgeladen war -statt in 3 Sek. bereit gemacht wurde.

    c) Ist das Zeitfenster zwischen Erkennung des Angreifers und dem Einsatz der Armbrust derart kurz, dass diese 3 Sekunden für das Gericht doch zu einem kritischen Faktor werden, dann war die Situation:

    d) akut und unmittelbar lebensbedrohlich


    Hintergrund mit dem Schloss ist ja die Verhinderung des Zugangs Dritter. Aber was wenn man allein und kinderlos lebt? Was, wenn die Armbrust in einem kinderlosen Singlehaushalt unter einem unscheinbaren Haufen selbstgehäkelter Topflappen versteckt ist? Ich denke, das könnte durchaus ein Argument sein.

  • Aber was wenn man allein und kinderlos lebt? Was, wenn die Armbrust in einem kinderlosen Singlehaushalt unter einem unscheinbaren Haufen selbstgehäkelter Topflappen versteckt ist? Ich denke, das könnte durchaus ein Argument sein.

    Ja klar "...aber Herr Richter, ich hatte doch die Waffe so gut unter einem unscheinbaren Topflappenhaufen versteckt..." :D:D


    Aufbewahrung in einem abgeschlossenen Behältnis. (im Sinne inkl. Schloss, nicht nur "Deckel zu")

    Ist Gesetzestext.

    Ohne Interpretations-/Diskussionsspielraum.

    Topflappenhaufen fällt nicht in diese Definition, egal wie unscheinbar er ist. ^^

    Auch der "Haushalt"/Raum/Gebäude außen rum zählt an sich nicht als Behältnis...das Argument würd sonst ja auch universell gelten,

    wer hat die Waffe/den Koffer schon draußen auf freier Pläne rumliegen zur Aufbewahrung. :)


    Allenfalls ein spezieller "Waffen-Raum" inkl. "Tresortür" mit entsprechender Sicherheitsklassifizierung wäre sicherlich dann für sich ausreichend.

    Aber der Ottonormal-Bürger wird so etwas sicherlich nicht haben, bzw. reden wir da dann wohl auch nicht mehr über Bogen/Armbrust/F-Waffe/, wenn jemand doch sowas hat...


    Ein kleiner Plastikkoffer, den man trotz Vorhänge-Schloss durch eine alberne dünne Plastik-Öse innerhalb von kürzester Zeit aufbekommt, ist doch aber ausreichend,

    um dem Gesetz zu entsprechen. Außerdem ist das gute Stück dort doch auch schön geschützt und ordentlich aufbewahrt. Aus meiner Sicht allein deshalb schon eine sinnvolle Investition,

    auch wenn die Dinger den Zugriff Unbefugter überhaupt nicht wirksam verhindern, zumindest nicht länger als ein zwei Minuten.


    Ich selbst hab den Koffer an sich noch zusätzlich an/in einer unzugänglichen Stelle (schmale Wandnische) mit einem zusätzlichen Schließmechanismus befestigt,

    sodaß man das Teil an sich nicht als Ganzes mitnehmen kann.

    Einfach nur so lose rumstehen haben, wär mir zu heikel. Ist immerhin ein Vierstelliger Betrag drin, mit praktischem Tragegriff versehen, fertig zur unauffälligen Mitnahme für denjenigen, der sich bei mir unbefugt Zutritt ins Gebäude verschafft.

  • Mag sein, dass es für den Verstoß keinen Unterschied macht, ob man die Armbrust im Singlehaushalt und kinderlos unter Topflappen aufbewahrt hat oder in einem Kinderheim auf dem Küchentisch, aber für das Strafmaß wird es sicherlich eine Rolle spielen.


    Mein praktischer Verstand sagt mir, dass ein kleines Kofferschlösschen mit einer drehbaren 3stelligen Zahlenkombination ausreicht(?). Dort könnte man dann 2 von 3 Drehscheiben so lassen und immer nur die erste Stelle um eine Stufe drehen, das müsste praktisch in 1-2 Sekunde machbar sein dieses Schloss zu öffnen. Aber dann kommt dieselbe Frage auf, wie in dem Fall mit dem Schnellloader. Wie will denn das Gericht feststellen, ob das Kofferschlösschen in 1-2 Sek heruntergefummelt und neben das Behältnis gelegt wurde oder von vornerein neben dem geöffneten Behältnis lag. Wichtig erscheint mir vor allem dafür zu sorgen, dass ein schnell zu öffnendes Schloss geöffnet neben dem Behältnis abgelegt wird, damit man im Zweifelsfall zumindest aussieht, wie jemand, der sich grundsätzlich um die rechtlichen Anforderungen kümmert. Wie man die weitere Argumentation (gestern noch kurz was geschaut, dann kam Inge und hat mich vollgequarkt und dann war ich zu müde und habs vergessen, aber ich schwöre es ist sonst immer zu) aufzieht oder ob man auf die Nichtfeststellbarkeit der schnellen Öffnung hofft, das bleibt einem dann je nach Fall überlassen.


    Interessant wäre noch zu wissen, ob ein Bettkasten (ausziehbare Schubladen unterm Bett) als Behältnis durchgeht, wenn man zwei Laschen mit Kofferschloss dranmacht.

    • Offizieller Beitrag

    Auch bei einer erlaubnisfreien Waffe darf man weder müde noch vergesslich sein. Und sollte irgend ein sehr führsorglicher/ängstlicher Nachbar bei den Behörden Alarm schlägt und die Polizei kommt um der Sache nach zu gehen... dann sollte alles rechtlich in Ordnung sein, wenn man kein Waffenverbot ausfassen will. Bei jedem Klingeln einen rechtsicheren Zustand herstellen ist sicher stressiger, als das generell so zu handhaben.

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
    • 36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Ein Bettkasten oder sonstig "festes", verschlossenes Ding genügt den gesetzlichen Mindeststandards. :thumbup:

  • Wie ist das eigentlich mit "Gas- und Signalwaffen", also Schreckschuss? Die sind ja gesetzlich keine Schusswaffen, weil kein Projektil durch den Lauf getrieben wird. Muss ich die auch verschlossen lagern?

  • NEIN

    Ratsam wäre es wenn Kinder im Haushalt leben. Du kannst dir auch ein Holster umschnallen um damit rum zulaufen :D solange du deine Wohnung oder Grundstück nicht verlässt. Zum Führen der Waffe außerhalb benötigst du den Kleinen Waffenschein.

  • NEIN

    Ratsam wäre es wenn Kinder im Haushalt leben. Du kannst dir auch ein Holster umschnallen um damit rum zulaufen :D solange du deine Wohnung oder Grundstück nicht verlässt. Zum Führen der Waffe außerhalb benötigst du den Kleinen Waffenschein.

    Yup, kleinen Waffenschein habe ich beantragt, kann sich nur noch um Jahre handeln. ;) Kinder sind nicht um Haus, ich habe die Schreckschusswummen halt griffbereit unterladen im Schrank, aber nicht verschlossen.

    • 36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Aber das heißt doch, dass man gar nicht zwingend ein Behältnis braucht. Für mich heißt das man kann die Armbrust auch an der Wand aufhängen, sofern sie an irgendeinem Punkt mit einem Schloss versehen und an einem Dübel mit Haken o.ä. befestigt wird. Dann ist allerdings die Frage wie das mit der Munition aussieht. Wahrscheinlich müsste die dann ebenfalls einen Haken mit Schloss bekommen, aber es müsste ausreichend sein, wenn man an den Schnellloader eine kleine Öse bastelt und von dort ein schmales Stahlseil zum Hauptschloss zieht, sodass beides mit einem geöffnet wird.

    • Offizieller Beitrag

    Die Armbrust muss weggeschlossen werden, mit leerem Magazin. Eine abgeschlossene Wandhalterung, eine Tasche mit Vorhängeschloss, ein Kleiderschrank mit abgezogenem Schlüssel, das reicht alles. Die Pfeile können daneben liegen, sogar im Schnell-Lader. Eine getrennte Aufbewahrung ist nicht erforderlich.

    was ist wenn man Armbrust und Wurfarm getrennt voneinander an der Wandhalterung hat. Korpus eine Halterung und Wurfarm eine extra Halterung.

    Muss man dann beides geschlossen sichern oder nur eines der beiden Teile ?

    Dann ist es keine Armbrust und Du musst sie auch nicht wegschließen. Aber Vorsicht: Ein Richter könnte das anders sehen.

  • Interessant ist noch folgender Fall:

    [x]Die Armbrust selbst wird verschlossen. Zum Beispiel indem eine art Plombe an den Abzug kommt oder ein Schlösschen angebracht wird, welches das Spannen/Hebeln der Armbrust verhindert.


    Geht dies:


    a) Nur als Transportsicherung durch (in Tasche/Rucksack)

    b) Als Transportsicherung und Aufbewahrungssicherung durch, solange sie daheim in einem (unverschlossenen) Behältnis liegt.

    c) Gar nicht durch, weder als Transport noch als Aufbewahrungssicherung.

  • Dann geht es rechtlich nochmal genau um den Unterschied/Sachverhalt "gegen unberechtigten Zugriff..."

    Also im Sinne, ob es als ausreichend erachtet wird, daß ich zwar nicht unmittelbar nutzen kann,

    aber das Teil an sich direkt mitnehmen, um dann irgendwo anders in aller Ruhe...


    Genau wie man, wenn man ein teures Fahrrad hat, ganz genau ins Kleingedruckte der Versicherungsbedingungen schauen muss,

    ob es ausreichend ist, das Fahrrad abzuschließen, oder ab man anschließen muss.

    Also nicht nur Schloss zu, sondern Fahrrad mit dem Schloss irgendwo dran festmachen, um auch Mitnahme/Wegtragen zu erschweren.


    Tja bei der Fahrradversicherung anrufen und kurz nachfragen, wenn man sich unsicher ist, ist schnell gemacht und kostet nichts.

    Bezogen aufs Waffenrecht einen Jurist anrufen und kurz nachfragen...kostet irgendein mehrstelliges Honorar,

    und das letzte Wort ist Jahre später noch immer nicht gesprochen ^^

  • Also im Sinne, ob es als ausreichend erachtet wird, daß ich zwar nicht unmittelbar nutzen kann,

    aber das Teil an sich direkt mitnehmen, um dann irgendwo anders in aller Ruhe...

    Eine Tasche mit dem gleichen Zahlenschloss dran ist so gesehen auch nicht sicherer. ;)

    Aber ich versteh' schon, es läuft immer wieder auf die Diskrepanz zwischen Recht-Haben und Recht-Bekommen hinaus. Vielleicht gibt es irgendwann mal die Recht-KI, bei der man einen Sachverhalt für ein paar Euro prüfen lassen kann und dann ist das so - in Stein gemeißelt ohne späteres wenn und aber. 8)

  • […]

    Aber das heißt doch, dass man gar nicht zwingend ein Behältnis braucht. Für mich heißt das man kann die Armbrust auch an der Wand aufhängen, sofern sie an irgendeinem Punkt mit einem Schloss versehen und an einem Dübel mit Haken o.ä. befestigt wird. Dann ist allerdings die Frage wie das mit der Munition aussieht. Wahrscheinlich müsste die dann ebenfalls einen Haken mit Schloss bekommen, aber es müsste ausreichend sein, wenn man an den Schnellloader eine kleine Öse bastelt und von dort ein schmales Stahlseil zum Hauptschloss zieht, sodass beides mit einem geöffnet wird.

    Moin zusammen,

    Es handelt sich hier um eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Aber eben nicht um das Waffengesetz. Das bedeutet, das im Zweifelsfall der Kontrolleur eine andere Auslegung anwendet. Außerdem ist eine verschließbare Wandhalterung mit Fahrradschloß auch nicht einfacher zu handhaben, als ein Schränkchen oder ein Köfferchen mit Schloß davor. Und die Diabolos oder Slugs oder Pfeile oder Bolzen, die ja nicht die Definition von Munition erfüllen, die kann ich ja genauso gut in die benachbarte Schublade einschließen, obwohl das rechtlich nicht nötig wäre. Schnell greifbar ist die ganze Geschichte im Zweifelsfall sowieso nicht, als Home-Defense also total ungeeignet, da bringt die Dose Pfefferspray im Nachttisch deutlich mehr……man kann die ganze Geschichte also besser ordnungsgemäß verwahren und im Falle des Untergangs unserer Zivilisation ist die Sachlage ja dann eine andere.


    Gruß, Holgi

    • Offizieller Beitrag

    Es muss halt auch sichergestellt sein, dass eine Waffe nicht mitgenommen (an sich genommen) werden kann.

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:

    1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

    • 36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
  • Schnell greifbar ist die ganze Geschichte im Zweifelsfall sowieso nicht, als Home-Defense also total ungeeignet

    Das würde ich in Frage stellen. Ich plane/überlege gerade ein Fingerabdruckschloss (11€) an eine Eurobox (25€) mit Scharnierdeckel zu befestigen.

    Vorteil der Eurobox (60x40x29cm) gegenüber z.B. einem Koffer oder Rucksack ist, dass die Pistolenarmbrust mit installiertem Wurfarm, also theoretisch sofort spannbereit hineinpasst und so auf einer Schaumstoffmatte abgelegt werden kann, dass sie nur herausgehoben werden muss und direkt spannbar und feuerbereit wäre. Fraglich wäre nur noch, ob das Magazin geladen sein darf oder nicht, ich lese widersprüchliches hierzu. Die einen sagen ja, die anderen nein. Falls nein, wäre das auch kein Problem, denn der Schnellloader läge daneben und flutscht wie Butter.


    Die Box würde in einem Regal neben dem Bett stehen, sodass ich bei einem Erwachen durch Lärm innerhalb von 2-3 Sekunden an der Box wäre, die innerhalb von 2-3 Sekunden zu öffnen wäre. Das Herausheben und spannen würde 3-5 Sekunden brauchen. Ich hab das durchgespielt und halte es für möglich, vom Erwachen bis zum Status "feuerbereit" in 6-11 Sekunden zu erreichen. Eine Schusswaffe unterm Kopfkissen wäre auch nur wenig schneller und Schusswaffen dürfen nicht unter Kopfkissen liegen, sondern müssen zumindest in Tresorkassetten sein, wobei die Munition getrennt gelagert sein muss. Wenn ich das vergleiche und mir vorstelle, ich müsste erst Schlüssel in zwei Kassetten fummeln, um die Pistole laden zu können, dann bin ich mit einer Schusswaffe nicht schneller, im Gegenteil sogar ein gutes Stück langsamer bis zum Status "feuerbereit".

    • Offizieller Beitrag

    Fraglich wäre nur noch, ob das Magazin geladen sein darf oder nicht, ich lese widersprüchliches hierzu. Die einen sagen ja, die anderen nein.

    Wer was sagt ist meist relativ... zählen werden bei Polizei, Staatsanwalt und Gericht nur die entsprechenden Gesetze, Erlässe und Verordnungen, die da eindeutig besagen:

    • § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (2)
      Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren...

    Es können aber natürlich ein oder mehrere Schnell-Lader bestückt griffbereit liegen, da der Schnell-Lader ja keine Waffe ist. :thumbup:

    • Offizieller Beitrag

    WingCommander - sofern das Schloss an einem "FEST VERSCHLOSSENEN BEHÄLTNIS" befestigt ist, in welchem sich das Luftgewehr befindet, kann man sowas auch an die Wand hängen. :sleeping:

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