Aufbewahrung von Waffen

    • Offizieller Beitrag

    Ein kleiner Aufsatz zum Thema "Aufbewahrung von Waffen"

    Zunächst mal: Ich bin Verfechter einer "100% legal" Strategie, auch in diesem Umfeld. Auch wenn das Risiko "erwischt" zu werden gering ist, und auch wenn wir nur von Ordnungswidrigkeiten reden - das Gesetz zu brechen kommt für mich nicht in Frage, allein schon wegen meiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dafür nötigen Unbescholtenheit.


    Ihr kennt ja die Regeln:

    • Alles, was dem Gesetz nach eine Waffe ist, muss in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
    • Erlaubnispflichtige Waffen (also etwa scharfe Feuerwaffen) müssen in einen zertifizierten Waffenschrank, bei erlaubnisfreien Waffen genügt ein abgeschlossener Kleiderschrank (Schlüssel abgezogen).

    Das gilt für viele Waffen, die in Deutschland gern zur Heimverteidigung griffbereit gehalten werden, auch nachts. Also Schreckschusswaffen, Elektroschocker, Kampfmesser, Armbrüste, Luftdruckwaffen (auch die "T4E" Gummikugelwaffen) und so weiter. Auch freie Vorderlader (einschüssige Perkussionswaffen oder mehrschüssige Steinschlosswaffen) gehören "hinter Schloss und Riegel".


    Das ist natürlich nicht optimal. Im Falle eines Falles steht man bis zur Halskrause unter Adrenalin, und da soll man dann einen Schlüssel finden bzw. sich an einen 7stelligen Code erinnern? Schwierig.


    Wer solche Waffen zur Heimverteidigung nutzen will, dem empfehle ich deshalb ein Fingerabdruckschloss. Am besten finde ich die Modelle zum Einbau in normale Schubladen. Die gibt's ab 15 € aus China oder ab 30 € mit Mini Fingerabdruck Schloss Schubladenschrank Diebstahlsicherung Fingerabdruck Türschloss USB Aufladung (Affiliate-Link). Natürlich genügt ein einziger Ruck mit der Brechstange und das Ding gibt auf. Das ist aber juristisch gesehen irrelevant - verschlossen ist verschlossen.


    Kleines Problem: Die Waffen müssen UNGELADEN gelagert werden.

    • SSWs müssen also leer sein, wobei ein volles Magazin neben der Waffe im verschlossenen Schrank OK ist.
    • Repetierarmbrüste müssen ebenfalls mit leerem Magazin gelagert werden.
    • Modelle mit Schnell-Ladern sind hier im Vorteil.

    Sehen wir mal wie es ist: Eigentlich sind erlaubnisfreie Waffen für gesetzestreue Bürger somit rechtschaffen ungeeignet für die Heimverteidigung. Im Zweifelsfall stehen sie mir nicht einsatzbereit und sofort zur Verfügung. Für erlaubnispflichtige Waffen gilt das umso mehr - hier kann man Fingerabdruck-Schlösser vergessen, die werden nicht zertifiziert.


    Alternativ bleiben einem die "zweckentfremdeten" Waffen. Da ist vom Baseballschläger über die Küchenmesser und Tierabwehrgeräte bis hin zu Harpunengeräten alles dabei. Solche Gegenstände darf man ohne weiteres einfach neben das Bett stellen oder an die Schlafzimmerwand hängen. :thumbup:

    Ein geladener PIEXON Pfefferspraypistole Schuss Speedloader Genehmigung (Affiliate-Link) (Tierabwehrpistole mit vier Schuss) oder ein geladener "Scuba Ringer" (Harpunen-Pfeilpistole mit zwei Schuss) in der Nachtisch-Schublade ist daher in meinen Augen die beste Wahl.


    Wobei man natürlich daran denken sollte, Kindern nicht auf diese Weise Zugang zu gefährlichen Gegenständen zu ermöglichen - nicht auszudenken wenn etwas passieren würde.

    • 36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

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  • Damit das nicht untergeht, schreib ich das hier auch nochmal.

    Hab es schon in dem Hinweis zur Aufbewahrung von Armbrust in der Wohnung ausgeführt.


    Rechtlich ist ein Pfeil/Bolzen keine Munition und somit darf meiner Meinung nach eine Armbrust zusammen mit den Bolzen/Pfeilen und sogar mit Pfeilen im Magazin aufbewahrt werden.

    Verschlossen muss sie natürlich trotzdem aufbewahrt werden.


    Sollten irgendwelche belegbaren Zweifel an meiner Annahme bestehen, bitte gern anführen.

    • Offizieller Beitrag

    Die Kombination aus 2x Gesetz-Passagen und 1x Verordnung macht's:

    • 1.2 Gleichgestellte Gegenstände
      Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
      • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (zum Beispiel Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;
    • 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
    • § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (2)
      Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren...

    Ob ein Richter das im Fall der Fälle anders auslegt ist die Frage... :/

  • Das dürfte in diesem Zusammenhang recht interessant sein.

    Es geht zwar nicht um Bolzen aber um Diabolos.

    Diabolos sind keine Munition - Dr. Schmitz & Partner - Rechtsanwälte:
    Ein Verwaltungsgericht bestätigt ein Waffenverbot mit der fehlerhaften Aufbewahrung eines Luftgewehres zusammen mit Diabolos.
    www.drschmitz.de

    Einmal editiert, zuletzt von Forum Moderation () aus folgendem Grund: unnötiges 1:1 Zitat entfernt

  • Ich frage mich gerade:


    Wie verhält es sich mit Waffen, die, sobald einmal geladen, nicht mehr - ohne sie abzufeuern - entladen werden können. z.B. weil der Druckluftbehälter leer ist, und das Geschoss bereits im Lager sitzt. Und das in Kombination mit fehlender Schießerlaubnis- oder Möglichkeit.


    Ist nicht die Huben K1 so ein Fall?


    Mein Fazit ist jedenfalls (seit langem), dass deutsche Gesetze nicht mit der Realität in Einklang gebracht werden können. Aus tatsächlichen, nicht beeinflussbaren Gründen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Andre ()

  • Aus meiner Erinnerung:


    Ein Freund hat vor Jahrzehnten mal in einen einschüssigen Vorderlader - mit einem sehr kleinen Kaliber (<5mm ???) ein Geschoss gesetzt. Ohne Schwarzpulver. Getrennte Aufbewahrung gab's damals noch nicht. Und nu'?

  • Also in der Passage mit der getrennten Aufbewahrung ist ganz klar und ausschließlich von Munition die Rede.

    Diese wird im Gesetz eindeutig definiert.


    Und nach dieser Definition ist ein Geschoss/Pfeil/Bolzen/Kugel für sich alleine keine Munition.


    Daraus folgt, daß selbst bei einer Gleichstellung mit Schusswaffen (wie bei der Armbrust) im Bereich der Aufbewahrung keine Munition im rechtlichen Sinn vorhanden ist und somit auch nichts getrennt aufbewahrt werden muss.


    Es sei denn es gibt irgendeine Verwaltungsvorschrift oder eben eine andere Stelle im Waffengesetz, die das anders regelt.

    Mir ist aber nichts Derartiges bekannt.

  • Es wäre mal interessant, eine aktuelle Kommentierung zum WaffG, und der AWAffV in die Hand zu bekommen.


    Es geht mir hier speziell um §13 AWaffV:


    "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen ..... aufzubewahren ...."


    Auf den ersten Blick erscheint die Regelung eindeutig. Nämlich:


    Wer

    - Waffen

    oder

    - Munition

    besitzt, hat diese ungeladen ..... aufzubewahren ,,,,


    Es reicht also dass EINE Bedingung davon erfüllt ist. Der Besitz von Waffen ALLEINE führt dem Text zufolge dazu, dass diese ungeladen aufbewahrt werden müssen. Da steht nicht ungeladen von Munition, sondern nur ungeladen. Also auch ungeladen von Pellets oder Bolzen.


    Die Frage ist jedoch, ob das "oder" nicht ein sprachlicher Fehlgriff ist, und eigentlich "und" gemeint war.


    Begründung:

    Das" Oder" führt ja dazu, dass eben nur eine Bedingung erfüllt sein muß, um zur Rechtspflicht "ungeladen" zu führen.


    Bei Waffen mag das ja noch überwiegend möglich sein (außer in den vorab genannten Fällen), aber wie verhält es sich beim alleinigen Besitz von Munition?


    Würde das "Oder" wirklich ein "oder" sein, bedeutet dies: "Wer Munition (alleine) besitzt, hat diese ungeladen aufzubewahren".


    Nur was soll das bedeuten, dass Munition ungeladen aufzubewahren ist?


    Und wie soll das möglich sein? Munition ungeladen würde ja bedeuten: Treibladungspulver aus der Patrone zu entfernen. Was wiederrum das SprengG tangiert, und für normale Bürger ebenfalls (ohne Genehmigung) verboten ist.


    Da ich persönlich vor ca. 10 Jahren aus dem Fachgebiet Waffen/Sprengstoff/Kampfmittel (incl. der einschlägigen Rechtsnormen dazu) ausgestiegen bin, muß ich zugeben: Ich kenne die Antwort nicht. Ich kann mir vorstellen was gemeint ist - Alles erschweren was sich erschweren lässt. Offiziell erklärtes Ziel des deutschen Waffenrechts ist es ja Waffen aus dem Volk zu nehmen, was u.a. darüber gemacht wird, dass die Bedingungen laufend so verschärft werden (gerne auch nachträglich), dass Interessierte irgendwann freiwillig aufgeben. Die Praxis der letzten Jahrzehnte zeigt ja, dass Schritt für Schritt alles was legal war/ist, nachträglich unter Besitzgenehmigungspflichten fällt (LEP, Salut, Pfeilgewehre), oder gleich zur Enteignung führt. Eine BKA- Genehmigung bedeutet faktisch eine "Wertlosstellung" des legal erworbenen Eigentums. (Kurzwaffen unter 6.3mm nach 1970, Butterfly, Fallmesser, Taser, Elektroschocker, "große" Magazine...).


    Aber im Strafrecht (und das WaffG ist ein Strafnebengesetz) muß halt klar definiert sein, was am Ende zur Strafe führt.


    Und o.g. Text ist halt alles andere als eindeutig, weil in sich nicht schlüssig und nicht umsetzbar.

  • [Ironie]


    Die Zweifler können das ja dann dem Richter im Fall der Fälle sehr gut erklären, es ist ja bekannt, daß dies in den meisten Fällen sehr gut funktioniert, und der Vergleich "vor Gericht und auf hoher See" hat sich ja ohnehin noch nie bewahrheitet.


    [/Ironie]

    Bitte geben Sie hier Ihren Text ein.

  • Die Auslegung der Passage "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen ..... aufzubewahren ...." kann natürlich ein Grund sein, keine Geschosse IN der entsprechenden Waffe zu haben.


    Eine getrennte Aufbewahrung lässt sich daraus trotzdem nicht ableiten, weil dort eben auch noch steht "getrennt von der Munition".

    Und Munition ist eben an anderer Stelle so definiert daß ein Pfeil/Geschoss keine Munition sein kann.


    In der Praxis würde das bei dieser Auslegung bedeuten, daß man einen befüllten Speedloader an der Armbrust montieren und bei Bedarf so schnell laden kann.

    • Offizieller Beitrag

    PS: Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft.

    1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. ...


    1.3.1 Wesentliche Teile sind:

    • 1.3.1.6 das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet;

    Insofern würde selbst das nackte Gehäuse einer Schusswaffe oder Armbrust noch als wesentlicher Teil einer Waffe gelten und dieser gleichgestellt sein. Nur "Schlagbolzen oder Schlagfeder ausbauen" und dann damit zum Beispiel durch die Innenstadt spazieren oder zu Hause offen rum liegen lassen - in der Annahme es wäre dann keine Waffe mehr - wäre also keine gute Idee. :saint:

    • Offizieller Beitrag

    Tommy123 - Wenn in der Nacht ein Einbrecher kommt und wesentliche Teile mitnimmt - die dann die Polizei vielleicht bei ihm findet... dann hat man genauso viel Stress als würde er die ganze Waffe komplett mitnehmen. Schon das Gehäuse einer Schusswaffe gilt als wesentlicher Teil einer Schusswaffe und muss daher auch sicher verwahrt werden! Ob da Schlagbolzen, Schlagfeder oder mehr ausbaut wurde - ist auch für die Lagerung nicht relevant.


    Einzige Erleichterung hat man bei erlaubnisfreien Waffen und deren wesentlichen Teilen insofern, als dass die Aufbewahrung in einem speziellem Waffenschrank nicht notwendig ist. Doch auch hier muss darauf geachtet werden, dass solche Waffen oder wesentliche Teile für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt werden.

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    Und wie gesagt - wesentliche Teile sind den Schusswaffen gleichgestellt. Da finde ich keine Ausnahme für erlaubnisfreie Waffen. Wer sowas im Gesetzestext findet, möge gerne den Link posten, falls ich was übersehen habe. <3

  • Hallo zusammen,


    ich habe mir heute eine Siege 300 bestellt und prompt eine Rückfrage bezüglich der Aufbewahrung.


    Diese muss so wie ich es verstanden habe verschlossen aufbewahrt werden. Nun zu meiner eigentlichen Frage.


    Ich habe mir zur Armbrust eine Tasche bestellt. Würde die Armbrust als verschlossen aufbewart gelten, sofern ich ein Schloss an der Tasche anbringe?

    Falls nicht, habt Ihr Empfehlungen für Waffenkoffer, wo die Siege herein passt?


    Habe Daheim leider keinen verschließbaren Schrank mit Schlüssel o.Ä..


    Besten Dank und freundliche Grüße,

    ynk

    • Offizieller Beitrag

    Sollte reichen :thumbup:

    Die Armbrust muss weggeschlossen werden, mit leerem Magazin. Eine abgeschlossene Wandhalterung, eine Tasche mit Vorhängeschloss, ein Kleiderschrank mit abgezogenem Schlüssel, das reicht alles. Die Pfeile können daneben liegen, sogar im Schnell-Lader. Eine getrennte Aufbewahrung ist nicht erforderlich.

  • Wenn Du den Wurfarm abnimmst, kannst Du das auch flach in einen Gewehrkoffer legen. Meines Wissens ist eine abgeschlossene Tasche OK, aber ich würd's nicht drauf ankommen lassen.

  • Meines Wissens ist eine abgeschlossene Tasche OK, aber ich würd's nicht drauf ankommen lassen.

    Hallo, eine abgeschlossene Tasche reicht völlig aus. Abgeschlossen ist die Tasche dann, wenn man sie nur öffnen kann, indem diese zerstört werden müsste (Vorhänge[zahlen]schloss, Kabelbinder).


    Fehler bei der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen können sogar zu einen "Waffenverbot im Einzelfall" führen .................... Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.08.2020 - 24 ZB 18.1266


    Gruß, Marko

  • Also Zweifel habe ich persönlich nicht, mal schauen was die anderen so dazu schreiben


    Kann man eigentlich den Koffer der mit der FX Dreamline geliefert vernünftig verschliessen ?

    Das hatte ich ich auch schon mal gefragt.

    Einmal editiert, zuletzt von Forum Moderation () aus folgendem Grund: Ein Beitrag von gogountobi mit diesem Beitrag zusammengefügt.

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