Geschäftsidee für lizensierte Waffenhändler - "echte" Pumpaction/Schrotflinte frei ab 18 - ...hey Jörg ;-)

  • Gerichtsurteile zu Drohnen: Darf man Drohnen per Luftgewehr abwehren?
    Manche Hobbypiloten fliegen gedankenlos über fremde Grundstücke oder spionieren Nachbarn aus. Unter welchen Umständen dürfen sich Betroffene wehren – und wie?
    www.spiegel.de


    besser?


    Deshalb nimmt Tactical Dad kein Stahlschrot, sondern Plastik. Plastikkugeln sind durch die Treibladung vielleicht schnell, nach überschreiten des Scheitelpunktes fallen sie aber nur mit normaler Fallgeschwindigkeit zu Boden und ich denke nicht, dass dabei jemand sterben oder verletzt werden könnte. Sonst müsste man Softairwaffen auch generell verbieten.

  • Also das ist ja wirklich ein Ding, hätt ich so nicht gedacht, daß so ein "Selbstverteidigungs-Schuss" dann ohne rechtliche Folgen bleibt.

    ...oder ist das bloß die Halbe Wahrheit...er wurde zwar vom Tatbestand der Sachbeschädigung freigesprochen,

    hat aber anschließend eine Strafe aufgebrummt bekommen wegen unerlaubtem Waffenbesitz (mit einem 7,5J Gewehr kann man doch so ne fette Kameradrohne nicht runterholen, oder?),

    ...und eben noch die Thematik von wegen "Sicherstellen, daß das Geschoss den eigenen Grundbesitz nicht verlässt." Da wurde überhaupt nicht weiter drauf eingegangen? Kaum zu glauben...

  • der menschliche Körper fällt mit einer Geschwindigkeit von maximal 200 km/h (55 m/s). Das ist seine Grenzgeschwindigkeit im freien Fall.

    Google sagt, die Grenzgeschwindigkeit einer Kugel, die wesentlich aerodynamischer ist, kann bis zu 720 km/h (200 m/s) betragen.


    PVC hat eine Dichte von 1,3 g/cm3. So ein grosses Schotkügelchen hat vielleicht 1/10 davon, wiegt dann also 0,13 g.


    Sofern dich diese Kugel trifft, was in etwa so wahrscheinlich ist wie vom Blitz getroffen zu werden, hätte sie maximal eine Energie von 2,6 Joule.


    Echte Gewehrkugeln aus Blei, die noch aerodynamischer und sehr viel schwerer sind erreichen natürlich auch im freien Fall tödliche Energien.

  • Sofern dich diese Kugel trifft, was in etwa so wahrscheinlich ist wie vom Blitz getroffen zu werden, hätte sie maximal eine Energie von 2,6 Joule.


    Echte Gewehrkugeln aus Blei, die noch aerodynamischer und sehr viel schwerer sind erreichen natürlich auch im freien Fall tödliche Energien.

    Das mag ja alles richtig sein,

    aber der Rechtsverstoß ist ja bereits "Geschoss verlässt Grundstück".

    Was es danach anrichtet, oder wie wahrscheinlich es ist, daß es jemanden trifft, spielt keine Rolle, weil nicht weiter definiert/beschrieben.

    Genau wie bei rot über die Ampel zu fahren, bereits der Rechtsverstoß ist, auch wenn nichts weiter dabei passiert, als das Ego der roten Lampe zu kränken. Erwischt werden reicht.

    Sicherlich wird bei Verletzung einer Person ein anderes Strafmaß fällig, egal ob bei der "bei rot" Geschichte oder eben im Falle des Drohnenabschusses bei Fehlschüssen, die irgendwo hinfliegen.

    Aber da wurde eben in dem Artikel überhaupt nicht drauf eingegangen, ob da deswegen noch was nach kam, das war mein Argument.

    Kann mir irgendwie nicht vorstellen, daß sich das Thema mit dem Freispruch wegen Sachbeschädigung erledigt hat, nur weil der Nachbar den Typ nur wegen Sachbeschädigung verklagt hatte,

    und das eben somit der einzige Klagepunkt war.

    In dem Zusammenhang wurden doch bestimmt noch andere Punkte geprüft (u.a. eben ob die Waffe in erlaubtem Besitz war, usw.).

    ...noch sind wir immerhin in Deutschland ^^

  • aber der Rechtsverstoß ist ja bereits "Geschoss verlässt Grundstück".


    Wenn das Urteil besagt "Rechtfertigender Notstand" liegt vor, dann stehen andere Normen zurück, man handelt nicht mehr rechtswidrig. Und dieser "Notstand" lag lt. Urteil ja vor. Eine im Vorfeld illegal beschaffte Waffe wäre davon nur in Ausnahmefällen umfasst, das würde einzeln bewertet. Der Einsatz, selbst einer scharfen Waffe, hat aber ebenso wie irgendeine Joule- Regelung in diesem Falle keine Relevanz mehr.

  • richtig

    ausserdem ist es kein Geschoss, weil es nicht aus einer Schusswaffe abgefeuert worden ist.

    Es ist der frontal bewegliche Teil eines Drohnenabwehrgerätes :)

  • Luftgewehre sind keine Drohnenabwehrgeräte, und Geschosse von Luftgewehren dürfen das eigene Grundstück nicht verlassen.


    Ich glaub Du vermischt da gedanklich jetzt den von Dir verlinkten Gerichtsfall, auf den ich mich beziehe.

    Der hat aber nichts mit dem ursprünglichen Thread-Thema "Gedankenspielereien" bezüglich Ausnutzung einer Gesetzeslücke im WaffG, Zweckwidmung von Waffen als "Drohenabschussgerät".

    Das dort verwendete Luftgewehr ist mit Sicherheit nicht in seiner ursprünglichen Konstruktion und Zweckwidmung als "Drohnenabwehrgerät" entwickelt und vermarktet worden.

  • Luftgewehre sind keine Drohnenabwehrgeräte, und Geschosse von Luftgewehren dürfen das eigene Grundstück nicht verlassen.

    Ich bezog mich auf den Gerichtsfall, ja.


    Der Einsatz eines Drohnenabwerhgerätes wird sich aber immer? auf rechtfertigenden Notstand beziehen, denn ohne die "Freistellung" von der Rechtswidrigkeit wäre es Sachbeschädigung, u.s.w. Die Umstände einer anerkannten Notstandshandlung heben natürlich die Rechtswidrigkeit jeder akut damit in Zusammenhang stehenden, gerechtfertigten Tat auf. Also auch die 7.5J. Aber die 7.5J kommen ja eh' aus dem WaffG. Wenn so ein Drohnenabwehrgerät tatsächlich nicht unter das Waffg fiele, dann gelten dessen weitere Regelungen (Projektil verlässt Grundstücksgrenze, nicht mehr als 7.5 Joule ohne WBK) nicht. WENN so ein Gerät nicht unter das WaffG fiele. Fällt es jedoch darunter, und besitzt man es illegal, so wird auch bei berechtigtem Notstand, der Besitz, Erwerb üblicherweise sanktioniert. Nicht jedoch das Schießen, Regelungen zur Energie oder befriedetem Besitztum. Grund: Der Erwerb fand dann ohne konkrete Bedrohung, im Vorfeld statt. Da lag noch kein Notstand vor. Sobald dieser Fall aber eintritt, sind Regelungen wie Sachbeschädigung (BGB), Schießen ohne Schießerlaubnis (WaffG), Projektil verlässt befriedetes Besitztum (WaffG) u.s.w. straflos, da nicht rechtswidrig.

  • Ich meinte zwar Plumbum,...aber ja meinetwegen, und dann eben im Zuge des vorgenannten Verfahrens (Klage des "Drohenpiloten" wegen Sachbeschädigung) auch nicht weiter von Relevanz, und daher in dem verlinkten Artikel mit keinem weiteren Wort erwähnt.

    Aber heißt das wirklich, der Typ wurde im Weiteren auch nicht mit den anderen "Tatbeständen" konfrontiert bzw. dessen belangt?

    Nur weil er in dem Moment, als er abgedrückt hat, sich in einer akuten Notlage befand?

    Nach dem Abschuss ist diese Notlage dann ja beseitigt und nicht mehr gegeben...die Waffe hat er aber noch immer...

    Ich kann mir nicht vorstellen, daß das dann seitens der Behörden keine weitere Beachtung fand.

    Auch wenn in dem Artikel nur der Sachverhalt mit der Sachbeschädigung erläutert wurde.

  • wäre es eine illegale Waffe gewesen, würde wegen des Besitzes sicherlich ein Verfahren eingeleitet werden, weil der Besitz vor und nach der Notwehr illegal war.


    Alle Handlungen während der Notwehr sind gerechtfertigt. Findest du also auf der Flucht vor einem Amokläufer eine scharfe illegale Waffe auf der Strasse, nimmst du sie auf und setzt sie dann zur Notwehr ein, ist der Besitz nicht illegal, weil durch Notwehr gerechtfertigt. Ebenso das Schiessen ausserhalb des Schiesstandes.


    7,5 J mit Stahl BB reichen sicherlich, um eine Drohne vom Himmel zu holen.

  • Leute, ich würde so ein Produkt nicht ohne den „Segen“ des BKA auf den Markt bringen. Falls dieser Segen jedoch erteilt wird, dann würde so ein Gerät nicht - in keiner Weise - unter das WaffG fallen.

    Gefährden darf man niemanden, natürlich. Deshalb Schrot, denn die zu Boden fallenden Kügelchen sind harmlos. Wenn nun jemand das Ding zweckentfremdet, wofür auch immer - man kann alles mögliche aus so einem Lauf verschießen. Flintenlaufgeschosse, Flechettes, Pfeile - was auch immer.

  • ich würde es nicht machen. stellt euch mal vor ihr holt mit der max ne Drohne runter und die fällt einem auf dem Kopf und der stirbt o. ist behindert,meint ihr dass bleibt Straffrei?

    mfg.

    der Duke

    :evil:

  • ich würde es nicht machen. stellt euch mal vor ihr holt mit der max ne Drohne runter und die fällt einem auf dem Kopf und der stirbt o. ist behindert,meint ihr dass bleibt Straffrei?

    Ein Drohnenabwergerät würde man sich doch nicht für die Abwehr von Drohnen kaufen.

    Man kauft sich doch auch kein Tierabwehrspray, um Tiere abzuwehren oder eine HPMax, um mit 7,5J auf Dosen zu schießen oder eine (GoGun)Harpune, um Fische zu jagen.

    Dafür sind die Produkte konzipiert und man kann sie so nutzen, aber ich behaupte, dass über 90% das nicht wollen, sondern was anderes im Hinterkopf haben (und wenn die Voraussetzungen für die gesetzliche Lage "Notwehr" erfüllt sind, sie ggf. dafür nutzen wollen/würden/könnten/dürfen).

    Vielleicht war Dein Einwurf aber auch nur ironisch gemeint und auf Grund fehlendem Smiley von mir nicht erkannt 🙂

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