So, um die ungewisse Wartezeit ein wenig zu überbrücken mal eine Frage an die Rechtskundigen hier im Forum:
Die Huben GK1 ist wirklich ein kleines technisches Wunderwerk in der Welt der Luftpistolen, aber auch eine logische Weiterentwicklung in der Evolution.
Nun sind die Maße der Waffe ohne Anpassung der Ventilbox der K1 eher für Oger-Hände gebaut, also wirklich klobig. Mir schwirren viele Ideen durch den Kopf und auf's Papier, um hier designtechnisch ein wenig nachzuhelfen.
Nun also meine Frage: Inwieweit darf ich rechtlich gesehen an der Waffe basteln, ohne das Waffengesetz herauszufordern? Ich rede hier von einem angepassten Griffstück, das sowohl kleiner als auch in der Griffachse etwas nach vorn versetzt wird, um dem schlaffen Arm etwas zu entlasten. Das wird wohl unproblematisch sein vermute ich.
Wie aber sieht es aus mit Lauf und Druckbehälter kürzen, damit aus der GK1 nicht mehr so ein ganz schwerer Brocken ist?
Um das Schusskontingent mache ich mir bei 4-5 Magazinen beim Standardmodell eigentlich keine Sorgen.
Wo liegen hier die Grenzen der legalen Manipulation?