Juristen vor Ich finde hierzu...
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
- 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
- 6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.
Somit wäre ich um die Information zur Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Führen von Waffen reichen. Vielen Dank hierfür. Bleibt aber doch die Frage offen, ob es sich bei einer offenen HP Max OHNE Lauf überhaupt noch um eine WBK pflichtige Waffe handelt oder? Ich denke das Herr Sprave sich was gedacht hat als er den Hinweis mit dem Ausbau des Laufes gegeben hat. Oder macht nur das weglassen eines wesentlichen Bauteils wie den Lauf aus einer Waffe daraus im Sinne des Waffenrechts noch lange keine "Nichtwaffe"? Gruß Toni