Beiträge von Karl

    Noch ein kurzer Nachtrag:

    Aber über eine "schussbereite" Aufbewahrung sollte man sich Gedanken machen. 8| Und per Begriffsbestimmung

    Wo im Waffengesetz steht, dass eine gelagerte Waffe nicht schussbereit sein darf (grundsäztlich ergibt sich die Tatsache natürlich aus der Tatsache, dass Munition und Waffe getrennt gelagert werden müssen, died schließt Bolzen und Pfeile mMn aber wieder aus)? Dies bezieht sich doch lediglich auf den Transport oder habe ich hier etwas übersehen?

    Moin ihr Landratten


    Bei der Onyx fehlt eindeutig die Möglichkeit ein Zweibein zu montieren. Sicherlich könnte man das Griffstück entfernen und dort ein Zweibein befestigen, allerdings möchte ich nicht auf den Griff verzichten. Außerdem würde das Zweibein dann zu weit hinten stehen. Ich möchte auch nicht selbst daran herumbasteln und Gefahr laufen, das schöne Stück dauerhaft zu beschädigen.


    Gibt es eine Möglichkeit, bzw. plant Steambow oder gogun, hier eine Monatge anzubieten, um vorne ein Zweibein montietrn zu können?


    8)

    Ich habe mir das Video der Zubin X340 bereits ein paar Mal angesehen und finde die Armbrust äußerst interessant. Jedoch stellt sich mir die Frage, ob es sich hierbei noch um eine Armbrust oder nicht doch um eine richtige Schusswaffe handelt.

    Mit den Schrotsabots, werden eindeutig Projektile verschossen?/geworfen?. Und das geschieht doch durch einen Lauf. Würde hier nicht dann die 7,5Joule Grenze gelten?


    Für eine Erklärung wäre ich dankbar.


    Ferner wüsste ich gerne, ob die Zubin X340 demnächst wieder auf gogun.de zu erwerben ist.

    Wo werden denn Teile der Armbrust als wesentliche Teile beschrieben? Dass die Antriebsvorrichtug (Wurfarm) als wesentliches Teil gilt, ok, aber der Rest?


    Zu Anlage 1: Ok. Bei Geschossen, können wir darüber streiten, obwohl hier mMN Diabolos gemeint sind. Das "gespannt" bezieht sich mMn ebenfalls nicht auf Armbrüste sondern auf den gespannten Schlagbolzen. Dennoch kann man hier durchaus hineininterpretieren, dass dies auch für Armbrüste gültig ist. Final kann das nur ein Richter klären.

    Die Antriebsvorrichtung wäre aber dann wohl der Wurfarm. Dieser kann aber bei der Adder einfach demontiert werden. Das würde bedeute, dass nur der Wurfarm verschlossen gelagert werden müsste.


    Ferne halte ich es immer noch juristisch nicht festgelegt, dass die Armbrust ungeladen gelagert werden muss (sinnvoll oder nicht mal dahingestellt). Pfeile/Bolzen sind keine Munition und sind mMn deshalb vom § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG ausgenommen.