Es gibt bei Gericht / StA etwas, das kaum bekannt ist:
StA: Weisungsgebunden. Wenn also irgendwo eine GrünlingIn im Justizministerium sitzt, kann im Gesetz stehen was will. Die StAInEn wollen befördert werden. Und das werden sie nur wenn sie im Sinne der Obrigkeit handeln. Auch wenn deren Weisung oder Meinung gegen alles steht, was man im Studium so lernt. Ein Blick nach Berlin reicht. Straßenkleberei ist Nötigung wenn damit jemand blockiert wird. Nötigung eine Straftat. Bei Straftaten darf man Notwehr leisten oder Nothilfe. Die muss nicht "angemessen" sein, nur das mildeste Mittel um den rechtswidrigen Zustand sicher (und schnell) zu beseitigen. Angemessenheit, also Abgleich des geschützten Rechtsgutes, mit dem das bei der Abwehr verletzt wird, gibt es nur beim Notstand. Und mit "Selbstjustiz", wie es die Presse gerne nennt, hat das auch nichts zu tun. Oder dürfen sich Frauen erst nach der Vergewaltigung bei der Polizei beschweren, anstatt dem Täter die Kronjuwelen abzubeißen? Was macht die Berliner StAin daraus (Straßenkleber): Die, die sich wehren, werden härter verfolgt als die, die die Straftat begehen. Man definiert einfach die Nötigung mal schnell um, und sagt "zu spät kommen" löst ja gar kein Notwehrrecht aus, weil es ja völlig wurscht ist wann ich wo auftauche. Muss ich halt früher losfahren. Ohne Beeinträchtigung keine Nötigung. Keine Nötigung = keine Straftat. Keine Straftat = kein Notwehrrecht. Kein Notwehrrecht = Straftat (des Genötigten). Irre, wird aber neuerdings (in Berlin) so gelebt. (Eine Watschn für den Kleber ist aber tatsächlich keine Notwehr (obwohl verständlich), weil diese den rechtswidrigen Zustand nicht beseitigt. Ein beherztes abrupfen von der Straße, auch wenn die Finger kleben bleiben hingegen schon. Das gilt theoretisch auch wenn die Polizei schon da ist, sich aber weigert tätig zu werden, weil es ja gar keine "Nötigung" ist. Das hab ich mir jetzt nicht aus den Fingern gesaugt, das ist der Meinung mehrerer mir bekannter (älterer, aber m.W. noch aktiver) Strafrechtsprofessoren (BY) zu dem Thema.
Gericht: Hier gilt das "Schweinehundprinzip".
Wenn ein Fall zur Vorlage kommt, bei der der Richter einen "Schweinehund" erkennt, den man nicht direkt sanktionieren kann (weil das Gesetz fehlt), wird sich schon irgendwas abstruses finden, womit man "dem Schweinehund" einen Denkzettel verpassen kann.
Das bedeutet hier also konkret: Wenn die Kriminaltechnik rausfindet dass da was verändert wurde, was zu > 7.5 Joule führt, wenn man zusammensetzt, was zusammengehört, geht das so an die StA. Je nachdem in welchem Bundesland das stattfindet, und wer gerade dort das Sagen hat, geht es dann weiter. Vermutliches Ergebnis: Einzug der Waffe und das wars (Nebenfolgen wie Unzuverlässigkeit oder Waffenbesitzverbot lassen wir jetzt mal außen vor, das regeln meist andere). Liegt das Ding aber funktionsfähig im Schrank, reden wir von Strafbefehl mit sowas wie "einige Monate an Tagessätzen" bei Ersttätern. Entzug der WBK u.s.w.
Stimmt man dem Einzug der (Fall: Funktionsunfähig aber mit Bauteilen die >7.5 J gestatten) Waffe nicht zu, wird weitergeleitet ans Gericht. Erkennt der/die RichterIn, nach dem "Schweinehundprinzip" einen solchen, wird sich schon etwas finden. Stichwort: Dauerhafte Trennung von Waffenteile. Das führt dazu, dass jedes Teil für sich selbst genommen "bewertet" wird. Und schon haste einen scharfen Lauf, einen scharfen SD u.s.w im Schrank gehabt.
Im Übrigen: Eine leicht undichte Waffe ist, wenn man sie zusammensetzt, dennoch erstmal funktionsfähig.... mal drüber nachdenken.