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    Der "Scuba-Ringer" ist ein Unterwassersportgerät, welches zwei Mini-Harpunen mittels Druckluft beschleunigen kann.

    Technisch ist das Gerät dem bekannten "Airringer" nicht unähnlich, ist jedoch komplett in Gelb gehalten auf (zur leichteren Auffindbarkeit unter Wasser), verfügt über eine speziell für den Betrieb unter Wasser angepasste Schlosseinheit und verwendet als Zubehör erhältliche mit "Fischhaken" versehene Harpunenpfeile (es werden zwei Übungspfeile mitgeliefert). Die Pistole verfügt über eine Öse zur Befestigung einer Schnur, welche an den Fischhaken befestigt werden kann.


    Die Pistole wurde konzipiert zur Haiabwehr bzw. zum Fischfang (nur in Gebieten, in denen die Harpunenjagd erlaubt ist). Es handelt sich um die weltweit erste kompakte Unterwasserpistole mit einer Kapazität von zwei Harpunenpfeilen.


    In Deutschland sind nicht mit Munition (Schießpulver) betriebene Unterwasserharpunengeräte explizit und weitgehend vom Waffengesetz ausgenommen. Jeder volljährige Bürger, dem nicht ein explizites Waffenverbot ausgesprochen wurde, darf den Scuba-Ringer frei erwerben und benutzen. Auch das Führen in der Öffentlichkeit ist gestattet. Dies wird sich aller Voraussicht nach auch mit dem kommenden Waffengesetz 2020 nicht ändern (der Gesetzestext ist bereits bekannt, da er von Bundestag und Bundesrat in 2019 final verabschiedet wurde). Harpunengeräte sind und bleiben frei.


    Der "Scuba Ringer" ist zweischüssig und wird mit zwei Druckluftkartuschen geladen, an denen Pfeilabschussrohre angeschraubt werden. Diese Kartuschen sind wiederverwendbar, können mittels einer Handpumpe, einer Druckluftflasche oder einem Kompressor befüllt werden (250 bis 300 bar). Die Kartuschen mit den Abschussrohren und aufgesetzten Pfeilen können nachgeladen werden wie eine Kipplauf-Schrotflinte - abgeschossene Kartusche entnehmen und geladene Kartusche einführen.


    Wie für alle anderen Gegenstände gilt natürlich auch: In einer echten Notwehrsituation kann die Verwendung des "Scuba-Ringers" legal sein, wenn es keine andere Möglichkeit zur Abwehr des Angriffes gibt.

    Achtung: Wie jedes andere Harpunengerät ist der "Scuba Ringer" tödlich, vor allem wenn er entgegen seiner Zwecksbestimmung über Wasser und gegen Säugetiere eingesetzt wird.


    Sollte eine andere Farbe gewünscht sein als Gelb: Der "Scuba Ringer" ist mit einer aufgerauhten Oberfläche versehen und kann leicht mittels handelsüblicher Sprühfarbe behandelt werden. Jedoch ist die gelbe Farbe unter Wasser besonders gut erkennbar.


    Achtung: Das Befüllen der Kartuschen erfordert eine 300 bar Handpumpe oder einen 300 bar Kompressor für den Tauch- oder Schießsport (normale Kompressoren aus dem Baumarkt etc. sind ungeeignet). Weiterhin wird pro Schuss eine Berstscheibe benötigt, die ähnlich wie ein Zündhütchen funktioniert. 20 Berstscheiben liegen jedem "Scuba Ringer" bei.

    Ja, natürlich. Aber die Regeln sind unterschiedlich, je nachdem um was für einen Typ Waffe es geht.

    Waffen, die vom Waffengesetz nicht erfasst oder ausgenommen sind

    Generell erlaubt ist das Führen von Gegenständen, die zwar gemeinhin als "Waffe" benutzt werden können, aber eigentlich für etwas anderes bestimmt sind. Baseballschläger, Schraubenzieher, Küchenmesser (bis 12 cm Klingenlänge), Harpunen (auch Harpunenpistolen), Tierabwehrgeräte etc. dürfen in Deutschland frei in der Öffentlichkeit geführt werden - auch dann, wenn kein besonderer Grund vorliegt.

    Waffen, die explizit erlaubnisfrei geführt werden dürfen

    Diese spezifischen gesetzlichen Regelungen betreffen Armbrüste oder bestimmte Vorderlader (zum Beispiel Steinschlosspistolen) - diese Waffen dürfen laut Waffengesetz explizit frei in der Öffentlichkeit mitgeführt werden. Auch Reizstoffsprays (Pfeffer zur Tierabwehr oder CS-Gas gegen menschliche Angreifer) sowie geprüfte, zulässige Elektroschocker dürfen getragen werden.

    Waffen, die nur geführt werden dürfen, wenn es einen Grund dafür gibt

    Hier sind besonders Taschenmesser gemeint, die einhändig geöffnet werden können und im offenen Zustand verriegeln, aber auch Gebrauchsmesser, die eine Klingenlänge von 12 cm oder mehr aufweisen. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn man ein langes Filetiermesser zum Angeln mitnimmt, oder auch ein Brotmesser zum Picknick. Selbstverteidigung ist KEIN anerkannter Grund.

    Waffen, die mindestens den "kleinen" Waffenschein benötigen

    Hier geht es um so genannte "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen", gemeinhin "Gaspistolen" genannt. Wenn diese Waffen das PTB-Prüfsiegel tragen, dann kann man sie ohne Erlaubnis ab 18 Jahren frei erwerben und besitzen. Man braucht keine WaffenBESITZKARTE. Führen darf man diese Waffen aber nur mit einem WaffenSCHEIN. Es genügt der so genannte "kleine" Waffenschein, den jeder volljährige und unbescholtene Bürger auf Antrag bekommen kann. Ein besonderes Bedürfnis und ein Sachkundenachweis sind nicht erforderlich.

    Waffen, die den "großen" Waffenschein erfordern

    Hier sind eigentlich sämtliche Schusswaffen gemeint. Egal ob es sich um ein freies Luftgewehr mit F-Zeichen, eine Softairpistole mit 1 Joule oder um eine .50er Desert Eagle handelt - Führen darf man solche Waffen nur mit dem "großen" Waffenschein. Normale Bürger können einen solchen Waffenschein eigentlich nicht erlangen. Die Behörden gehen sehr restriktiv mit dem Thema um. Lizenzierte Personenschützer können einen solchen Waffenschein bekommen, aber ansonsten wird es sehr eng. Selbst Menschen, die deutlich gefährdeter sein (zum Beispiel Juweliere), haben heute keine Chance mehr. Sie können ja einen Sicherheitsdienst beauftragen.


    Jäger dürfen ihre Waffen auch ohne einen Waffenschein führen, während der Jagd und auf den Wegen dahin oder von daher. Hier gilt der Jahresjagdschein in Verbindung mit der WBK als Berechtigung.


    Ganz andere Regeln gelten in den Waffenverbotszonen. Hier dürfen oft gar keine gefährlichen Gegenstände geführt werden. Messer ab 4 cm Klingenlänge sind in solchen Zonen nicht mehr zulässig, es sei denn es gibt einen Grund (Handwerker bei der Arbeit zum Beispiel). Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis hat (auch der kleine Waffenschein genügt) ist nicht betroffen von dieser Einschränkung in einer Waffenverbotszone.


    In privaten Gebäuden und auf privaten Grundstücken gilt zusätzlich das Hausrecht des Besitzers. Vielfach sieht dies vor, dass KEIN gefährlicher Gegenstand mitgeführt werden darf. Das trifft zum Beispiel auf Clubs und Bars oftmals zu.


    Besucht man eine Veranstaltung (also ein Konzert oder ein Fußballspiel), dann darf man ebenfalls KEINE gefährlichen Gegenstände mitnehmen. Eine Kneipe oder eine Spielothek ist aber bloße Öffentlichkeit und keine Veranstaltung. Wenn das Hausrecht es zulässt darf man dort Waffen nach den oben genannten Regeln führen.

    Im Prinzip ja.


    Theoretisch auch als "concealed carry", was aber bei einer Armbrust technisch schwierig wird, ausser bei den "Pistolenarmbrüsten"…


    Im deutschen Waffengesetz, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ist klargestellt, dass folgende Dinge bei Armbrüsten im Prinzip [das heisst, im Rahmen der ALLGEMEINEN Vorschriften des Waffengesetzes] frei sind


    1.8. Erwerb und Besitz


    3.2. FÜHREN


    4.2. Herstellung und Handel.


    Zu beachten sind aber, wie gesagt, die allgemeinen Vorschriften des Waffengesetzes, wie Verbot der Abgabe an Minderjährige, Mitführen des Personalausweises, und insbesondere § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen der besagt, dass bei Volksfesten und ähnlichem Waffen im Regelfall verboten sind (d. h. Schützenfeste brauchen eine Sondergenehmigung) die Landesregierungen und von diesen beauftragte (auch untere) Behörden für bestimmte Gebiete ein GENERELLES Waffenverbot aussprechen können, dass dann auch für Armbrüste gilt.


    Überdies gilt auch der § 41, der Behörden im Einzelfall erlaubt, unzuverlässigen Personen den Erwerb und Besitz (und somit implizit das Führen) von Waffen zu untersagen; allerdings ist der § 41 relativ "zahnlos", da er nur den Käufer bestraft, nicht den Verkäufer, zumal es kein Zentralregister solcher Personen gibt.


    Wer eine Waffe sucht, die er überall und jederzeit führen kann, braucht eine, für die der § 42 NICHT gilt


    Diese finden sich in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Punkt 2 [leicht zu finden, da das die DRITTLETZTE ZEILE im Waffengesetz ist…] und gilt im Prinzip für Blasrohre und Langbögen, der entscheidende Unterschied zur Armbrust ist, dass die Muskelkraft nicht "gespeichert" werden kann.

    Es gibt mehrere Methoden.


    Die auf Turnieren üblichste Variante funktioniert so:

    • Man hält die Zwille in der weniger geschickten Hand (Rechtshänder halten die Schleuder also mit der linken Hand).
    • Man hält die Kugel im Leder mit dem Daumen und dem Zeigefinger der anderen Hand fest.
    • Dann streckt man die Zwille nach vorn, bis der Arm ganz gestreckt ist. Dabei wird die Schleuder seitlich gehalten. Die Gabelenden zeigen also NICHT nach oben, sondern 90 Grad zur Seite („Gangster Style“).
    • Man führt die Kugel im Leder bis zum so genannten „Ankerpunkt“. Dies ist meist der Mundwinkel, den man mit dem Daumennagel berührt.
    • Man schließt das Auge, das dem Leder abgewandt ist (bei Rechtshändern schließt man also das linke Auge).
    • Man neigt den Kopf, bis das offene Auge genau über dem ausgezogenen Gummiband liegt.
    • Nun dreht man die Zwille, bis man nur noch das obere Gummi sieht. Das untere Gummi wird dabei vom oberen Gummi verdeckt. Nun ist die Zwille vollkommen gerade (aber eben seitlich gehalten).
    • Das obere Gabelende ist nun das Visier. Die Schleuder wird im Prinzip genau dorthin schießen, wo dieses „Visier“ hinzeigt.
    • Die Höhe des Einschlags hängt von der Entfernung, dem Geschossgewicht und der Stärke des Gummis ab. Man muss in der Regel etwas höher oder tiefer halten. Das findet man durch Übung heraus.
    • Nun löst man das Leder und der Schuss fällt. Die Schleuder sollte dabei möglichst wenig bewegt werden.

    Es ist sehr wichtig, das Leder reproduzierbar immer mit derselben Bewegung zu lösen. Dieses Lösen ist extrem wichtig für die Präzision.


    Experten treffen auf 10 Metern mit JEDEM SCHUSS einen Kronkorken.


    Nachteil dieser Methode: Durch den kurzen Auszug bis zum Mundwinkel ist die Leistung sehr begrenzt.


    Schleuderschützen, die mehr Power wollen, ziehen die Schleuder viel weiter aus. Die höchste Leistung bekommt man im so genannten „Butterfly“ Stil. Dabei wird das Gummi maximal weit ausgezogen, bis der Schütze beide Arme gerade seitlich ausstreckt, ein wenig wie der Jesus von Rio de Janeiro. Bei dieser Technik zielt man „instinktiv“. Die Leistung ist sehr hoch (der aktuelle Rekord steht bei über 150 Joule), aber man benötigt sehr viel Übung.


    Es gibt auch Zielhilfen, zum Beispiel Laser. Aber bei einer Zwille bringt das nicht viel, denn die Genauigkeit hängt von sehr vielen Faktoren ab. Selbst bei „High Tech“ Zwillen, bei denen der Gabelkopf dreh- und schwenkbar ist, trifft man absolut nicht dahin, wo sich der Laserpunkt befindet.

    Bestimmte Modelle sind in der Tat in Deutschland verboten. Vollautomatische Luftgewehre wie das "Hatsan Blitz" zum Beispiel.


    Das Gesetz unterscheidet nicht generell zwischen Luftdruckwaffen und Feuerwaffen. Beides sind Schusswaffen. Vollautomatische Schusswaffen sind für Zivilisten generell verbotene Gegenstände. Lediglich die explizit vom Gesetz ausgenommen Spielzeugwaffen mit weniger als einem halben Joule Energie sind auch als Vollautomaten legal.


    Alle anderen Luftdruckwaffen sind in Deutschland legal, wenn auch möglicherweise nur für Personen, die eine entsprechende Waffenbesitzkarte besitzen.


    Luftdruckwaffen (Ausnahme Vollautomaten), die mehr als 0,5 Joule, aber weniger als 7,5 Joule Energie liefern und das "F" im Fünfeck tragen, sind für Personen >= 18 Jahren auch ohne WBK zu erwerben und zu besitzen.


    Interessanterweise schreibt das Waffengesetz nicht vor, dass freie Luftgewehre gegen ein "Aufbohren" auf höhere Leistung gesichert sein müssen, um das "F" tragen zu dürfen. Bei Schreckschusswaffen und den "<0,5 Joule" Waffen ist das anders, da dürfen "haushaltsübliche" Werkzeuge nicht ausreichen, um die zulässige Leistung zu erhöhen. Bei Luftgewehren gibt es keine solche Hürde, hier ist es legal wenn es sich um einen kinderleichten, reversiblen Eingriff handelt. Dann wird das bis dahin freie Luftgewehr natürlich automatisch WBK-pflichtig, und der "Bastler" macht sich in der Regel strafbar. Allerdings sind solche Luftgewehre in der "offenen" Variante zum Beispiel in Österreich und in den Niederlanden frei, dort ist so ein "Tuning" legal.


    Deshalb werden viele freie Luftgewehre heute mit einem "Export-Kit" geliefert. Ein paar einfache Bauteile, die man oft in wenigen Minuten auswechseln kann, und die einem Luftgewehr dann erstaunliche Energie verleihen.


    Moderne PCP-Gewehre wie das Huben K1 (das neuerdings eine F-Zulassung durch die PTB bekommen hat) zeigen, was möglich ist. 19 Schuss im Magazin, echte Semi-Automatik, integrierter Schalldämpfer, superfeiner Abzug - und in der "offenen" Version ca. 100 Joule Geschossenergie.


    Eine solche Waffe ist im Prinzip ein schallgedämpftes, halbautomatisches und hochpräzises Kleinkalibergewehr mit 19 Schuss im Magazin. Selbst auf Entfernungen >100 Meter wird es zum Beispiel in Südafrika für die Jagd (auf Kleintiere) benutzt.


    Eine Gesetzeslücke, natürlich. Vor dem Siegeszug der Pressluftgewehre (bei der Huben K1 sind es 350 bar im Vorratsbehälter, genug für zwei volle Magazine) war das anders. Die superstarken Federn der "Knicker" waren nur mit Spezialwerkzeug zu wechseln, und bei maximal 20 Joule war sowieso Feierabend. Das ist jetzt anders.

    Ein kleiner Aufsatz zum Thema "Aufbewahrung von Waffen"

    Zunächst mal: Ich bin Verfechter einer "100% legal" Strategie, auch in diesem Umfeld. Auch wenn das Risiko "erwischt" zu werden gering ist, und auch wenn wir nur von Ordnungswidrigkeiten reden - das Gesetz zu brechen kommt für mich nicht in Frage, allein schon wegen meiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und der dafür nötigen Unbescholtenheit.


    Ihr kennt ja die Regeln:

    • Alles, was dem Gesetz nach eine Waffe ist, muss in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
    • Erlaubnispflichtige Waffen (also etwa scharfe Feuerwaffen) müssen in einen zertifizierten Waffenschrank, bei erlaubnisfreien Waffen genügt ein abgeschlossener Kleiderschrank (Schlüssel abgezogen).

    Das gilt für viele Waffen, die in Deutschland gern zur Heimverteidigung griffbereit gehalten werden, auch nachts. Also Schreckschusswaffen, Elektroschocker, Kampfmesser, Armbrüste, Luftdruckwaffen (auch die "T4E" Gummikugelwaffen) und so weiter. Auch freie Vorderlader (einschüssige Perkussionswaffen oder mehrschüssige Steinschlosswaffen) gehören "hinter Schloss und Riegel".


    Das ist natürlich nicht optimal. Im Falle eines Falles steht man bis zur Halskrause unter Adrenalin, und da soll man dann einen Schlüssel finden bzw. sich an einen 7stelligen Code erinnern? Schwierig.


    Wer solche Waffen zur Heimverteidigung nutzen will, dem empfehle ich deshalb ein Fingerabdruckschloss. Am besten finde ich die Modelle zum Einbau in normale Schubladen. Die gibt's ab 15 € aus China oder ab 30 € mit Mini Fingerabdruck Schloss Schubladenschrank Diebstahlsicherung Fingerabdruck Türschloss USB Aufladung (Affiliate-Link). Natürlich genügt ein einziger Ruck mit der Brechstange und das Ding gibt auf. Das ist aber juristisch gesehen irrelevant - verschlossen ist verschlossen.


    Kleines Problem: Die Waffen müssen UNGELADEN gelagert werden.

    • SSWs müssen also leer sein, wobei ein volles Magazin neben der Waffe im verschlossenen Schrank OK ist.
    • Repetierarmbrüste müssen ebenfalls mit leerem Magazin gelagert werden.
    • Modelle mit Schnell-Ladern sind hier im Vorteil.

    Sehen wir mal wie es ist: Eigentlich sind erlaubnisfreie Waffen für gesetzestreue Bürger somit rechtschaffen ungeeignet für die Heimverteidigung. Im Zweifelsfall stehen sie mir nicht einsatzbereit und sofort zur Verfügung. Für erlaubnispflichtige Waffen gilt das umso mehr - hier kann man Fingerabdruck-Schlösser vergessen, die werden nicht zertifiziert.


    Alternativ bleiben einem die "zweckentfremdeten" Waffen. Da ist vom Baseballschläger über die Küchenmesser und Tierabwehrgeräte bis hin zu Harpunengeräten alles dabei. Solche Gegenstände darf man ohne weiteres einfach neben das Bett stellen oder an die Schlafzimmerwand hängen. :thumbup:

    Ein geladener PIEXON Pfefferspraypistole Schuss Speedloader Genehmigung (Affiliate-Link) (Tierabwehrpistole mit vier Schuss) oder ein geladener "Scuba Ringer" (Harpunen-Pfeilpistole mit zwei Schuss) in der Nachtisch-Schublade ist daher in meinen Augen die beste Wahl.


    Wobei man natürlich daran denken sollte, Kindern nicht auf diese Weise Zugang zu gefährlichen Gegenständen zu ermöglichen - nicht auszudenken wenn etwas passieren würde.

    • 36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

    Aufgrund der immer wieder aufkommenden Fragen in diese Richtung hier der aktuelle Kenntnisstand.

    Im Deutschen Waffengesetz (WaffG) selbst und auch in der Waffenverordnung (AWaffV) finden sich zwar die bekannten Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bzgl. Armbrüsten, aber zum Thema "Benutzung" ist nichts zu finden.

    • Allerdings ist es klar, dass eine Armbrust gar nicht schießen kann - es wird kein Geschoss durch einen rohrförmigen Lauf getrieben.
    • Klar ist auch, das ein gewerbsmäßiger Schießbetrieb ( = Schießstand) eine Genehmigung benötigt, wenn auch Armbrüste zugelassen sind - anders als ein Bogen ist eine Armbrust eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes.
    • Deshalb meinen nun manche, dass dies automatisch bedeutet, dass man eine Armbrust nicht zu Hause schießen darf. Das ist aber falsch.

    Zusätzlich zu Gesetz und Verordnung gibt es nämlich noch ein drittes relevantes Regelwerk: Die Verwaltungsvorschrift (WaffVwV). Diese hat zwar keinen Gesetzescharakter, ist aber bindend für die Verwaltung. Hier findet sich folgender Passus:

    Also, man muss auf die Sicherheit achten und ein geeignetes Ziel verwenden. Die "Luftgewehr-Regel" (das Geschoss darf das befriedete Gelände nicht verlassen KÖNNEN) gilt hier NICHT, denn dies ist eine Vorschrift, die nur für Schusswaffen bestimmt ist und das "Schießen" regelt (eine Armbrust schießt nicht, rechtlich gesehen).


    Also steht dem Vergnügen im eigenen Garten (oder einem anderen Garten mit Erlaubnis des Besitzers) nichts entgegen, jedenfalls nicht rein juristisch betrachtet.


    Trotzdem: Seit vorsichtig. Auch wenn es rechtlich in Ordnung ist - die "Adder" sieht gefährlich aus, und wenn die Nachbarn bei der Polizei anrufen kann es unangenehm werden. Ein gewisser Sichtschutz macht durchaus Sinn. Wenn die Streife kommt, dann ist die Chance hoch, dass sie erstmal alles sicherstellen und es kann Monate dauern bis die Waffen zurückkommen.

    Ab dem 1.9.2020 dürfen Pfeilabschussgeräte (alle FX Airguns "Arrow"-Modelle, Airringer (NICHT: Scuba Ringer), Arcus Viper etc. nicht mehr ohne Berechtigung (WBK) erworben werden.

    Was ist wenn man von vorne rein weiß, dass man keine Waffen-Besitz-Karte bekommt, wegen einer Vorstrafe :?:

    Vorstrafen bleiben nicht ewig registriert.

    • War man böse = 5 Jahre Sperre
    • War man sehr böse = 10 Jahre Sperre

    Wenn die Höchststrafe des Vergehens, für das man verurteilt wurde, vorbei ist (gerechnet vom Urteil bzw. vom Ende der Haftstrafe), dann wird alles gelöscht und man kann wieder eine WBK bekommen.


    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

    1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
      a) wegen eines Verbrechens oder
      b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

    Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

    1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
      b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
      c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

    Darf man eine geladene Armbrust in seiner Wohnung haben oder muss diese ähnlich wie Gaspistolen verschlossen sein :?:

    • Eine Armbrust muss in Deutschland verschlossen und ungeladen aufbewahrt werden :!:
    • Ein Bogen oder ein Scuba Ringer hingegen zählen nicht als Waffen, sondern als Sportgeräte.
      Diese müssen nicht weg geschlossen werden. :thumbup: