Beiträge von Forum Moderation

    Von Jörg Sprave gab es dazu hier einen Beitrag auf Facebook vom 21. Dezember 2020, allerdings nur mit Fotos. Wer sein Video dazu findet, gerne ergänzen. :saint:


    Wie das bei der Adder ohne Umbau aussehen kann, findet sich hier:

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    Ob ein Gummi vor dem Gesetz auch genügt ist die Frage....

    Das dürfte die aktuellste Info dazu sein:

    Weitere, wichtige Hinweise zu Lieferzeiten finden sich hier:
    RE: HP Max: Liefertermin

    Ich habe die Facebook Gruppe nochmal durchforstet und dabei zwei Modelle gefunden:

    • Bei Dieser Link von Amazon ist nicht gestattet hat Jörg Sprave explizit angegeben, dass dieser sicher für die HPMAX verwendet werden kann. :thumbup:<3
    • Für die wesentlich kleineren Scuba Ringer Kartuschen wurde ein ähnlichen Dieser Link von Amazon ist nicht gestattet in der Gruppe empfohlen. Etwas günstiger, aber ohne Info zur HPMAX und ohne Kommentar von Jörg Sprave.

    Beide lassen sich wohl auch mit einer Autobatterie oder mobilem Generator betreiben, falls es finster wird. :/

    Übertragung von der Benutzer-Pinnwand, da dies nicht der Ort für Fragen/Beiträge ist. :saint:

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    Es muss nicht das eigene Grundstück sein. Man muss nur vom Besitzer die Zustimmung haben und sicherstellen, dass auch bei einem Stolpern... angerempelt werden... durch einen Querschläger.... oder was auch immer... kein Geschoss das Grundstück verlassen kann:

    Zitat

    Also "können" - egal was schiefgehen könnte und was man anstellen könnte :!::/

    Ohne eigenes Grundstück bleibt dann in der Tat nur eine Schießstätte:

    Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum.....

    Nein... das war zwar intern angelegt... aber die "Rechte" es zu sehen waren falsch. Nun ist der Bereich für "Siege" Themen verfügbar und das Thema verschoben. :thumbup:
    Hinweise zum Repetierhebel und der Führungsschiene sind herzlich willkommen. <3

    Beim rechtlichen Teil kann ich helfen. :saint:

    Das ist in der "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" im Abschnitt 5: Aufbewahrung von Waffen und Munition festgelegt:

    Zitat

    (1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren...

    Das "Waffengesetz (WaffG)" Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen stellt dabei eine Armbrust den Schusswaffen gleich:

    Zitat
    • Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
      • 1.2 Gleichgestellte Gegenstände - Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände...
        • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Für die Pfeil-Frage wären Antworten der Profis hier nett. <3

    Selbst der galoppierende Amtsschimmel schreibt nur vor, dass Waffen nicht geladen gelagert werden dürfen und gibt unterschiedliche Behältnisse vor.

    • "Ungeladen" bedeutet daher nur, dass die Munition nicht in der Waffe sein darf. :saint:
    • Bei einfachen, verschließbaren Behältern müssen Waffen und Munition (deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist) getrennt gelagert werden... :thumbup:
    • bei einen Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht, dürfte man Waffen und zusätzlich Munition aufbewahren. Aber nicht die Munition in der Waffe :!:

    Dass man Munition oder Pfeile/Bolzen zerlegen müsste, wird somit nirgends gefordert. :D

    Gemäß dem Video hier ist die Bohrung für eine Picatinny-Schiene unten am Schaft bereits vorhanden. :thumbup:

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    Also die Anlage 1 mit den Begriffsbestimmungen zum Waffengesetz definiert "Armbrüste" in 1.2 immer noch als den Schusswaffen "Gleichgestellte Gegenstände"....

    • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Dass eine Armbrust dabei mit Bolzen, Pfeilen oder Kugeln verwendet werden kann, macht für den Gesetzgeber keinen Unterschied. :thumbup:


    PS: Das Forum ist von Kunden für Kunden, wird extern moderiert und GoGun Mitarbeiter lesen hier üblicherweise nicht mit. Bei Interesse an bestimmten Produkten bezüglich Lieferfähigkeiten etc. daher bitte direkt die GoGun GmbH kontaktieren:

    Die Antriebsvorrichtung wäre aber dann wohl der Wurfarm. Dieser kann aber bei der Adder einfach demontiert werden. Das würde bedeute, dass nur der Wurfarm verschlossen gelagert werden müsste.

    Wenn der Wurfarm als "wesentlicher Teil" für die Adder gesehen wird - und der Rest der Adder ebenso als "wesentlicher Teil" für den Wurfarm (der wiederum selbst alleine den Schusswaffen gleichgestellt ist) - und beides mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zusammengebaut werden kann, sollte man wohl weder das eine, noch das andere irgendwo rumliegen haben. :/

    Pfeile/Bolzen sind keine Munition und sind mMn deshalb vom § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG ausgenommen.

    Aber über eine "schussbereite" Aufbewahrung sollte man sich Gedanken machen. 8| Und per Begriffsbestimmung

    12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

    :/