Beiträge von Forum Moderation

    Nachdem erst im Vorjahr die 3. Änderung des Waffengesetztes durchgeführt wurde, sollte sich da in nächster Zeit wenig tun, oder weiß jemand mehr? Ohne Glaskugel kann man man auch am ehesten auf die Änderung von 2021 und die damalige Geschichte mit den Pfeilabschussgeräten zurückblicken. Nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 beinhaltet § 58 Absatz 20 WaffG eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.

    Zitat

    Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

    Wie das vielleicht in der Zukunft formuliert wird bleibt abzuwarten.


    Bezüglich Datenschutz gab es hier mal ein Statement:

    Zitat

    Viele Altbesitzer haben nun die Furcht, dass die Behörden unsere Kundendaten anfordern werden und dann jeden Kunden "besuchen". Dazu können wir sagen: Ohne einen richterlichen Beschluss geben wir grundsätzlich KEINE Daten heraus. Sollte es einen solchen Beschluss geben werden wir dem natürlich nachkommen, aber auch unsere Kunden entsprechend informieren. Diese haben dann genug Zeit sich auf einen "Besuch" vorzubereiten. Weil die Behörden das wissen wird es höchstwahrscheinlich keine solche "Aktion" geben.

    Also die Anlage 1 mit den Begriffsbestimmungen zum Waffengesetz definiert "Armbrüste" in 1.2 immer noch als den Schusswaffen "Gleichgestellte Gegenstände"....

    • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Dass eine Armbrust dabei mit Bolzen, Pfeilen oder Kugeln verwendet werden kann, macht für den Gesetzgeber keinen Unterschied. :thumbup:


    PS: Das Forum ist von Kunden für Kunden, wird extern moderiert und GoGun Mitarbeiter lesen hier üblicherweise nicht mit. Bei Interesse an bestimmten Produkten bezüglich Lieferfähigkeiten etc. daher bitte direkt die GoGun GmbH kontaktieren:

    Die Antriebsvorrichtung wäre aber dann wohl der Wurfarm. Dieser kann aber bei der Adder einfach demontiert werden. Das würde bedeute, dass nur der Wurfarm verschlossen gelagert werden müsste.

    Wenn der Wurfarm als "wesentlicher Teil" für die Adder gesehen wird - und der Rest der Adder ebenso als "wesentlicher Teil" für den Wurfarm (der wiederum selbst alleine den Schusswaffen gleichgestellt ist) - und beides mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zusammengebaut werden kann, sollte man wohl weder das eine, noch das andere irgendwo rumliegen haben. :/

    Pfeile/Bolzen sind keine Munition und sind mMn deshalb vom § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG ausgenommen.

    Aber über eine "schussbereite" Aufbewahrung sollte man sich Gedanken machen. 8| Und per Begriffsbestimmung

    12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

    :/

    Zerlegt oder überhaupt nur einzelne Teile... macht wohl lt. Gesetz keinen Unterschied :saint:

    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.


    Wesentliche Teile sind:

    • 1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist