Nachdem erst im Vorjahr die 3. Änderung des Waffengesetztes durchgeführt wurde, sollte sich da in nächster Zeit wenig tun, oder weiß jemand mehr? Ohne Glaskugel kann man man auch am ehesten auf die Änderung von 2021 und die damalige Geschichte mit den Pfeilabschussgeräten zurückblicken. Nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 beinhaltet § 58 Absatz 20 WaffG eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.
ZitatHat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
Wie das vielleicht in der Zukunft formuliert wird bleibt abzuwarten.
Bezüglich Datenschutz gab es hier mal ein Statement:
ZitatViele Altbesitzer haben nun die Furcht, dass die Behörden unsere Kundendaten anfordern werden und dann jeden Kunden "besuchen". Dazu können wir sagen: Ohne einen richterlichen Beschluss geben wir grundsätzlich KEINE Daten heraus. Sollte es einen solchen Beschluss geben werden wir dem natürlich nachkommen, aber auch unsere Kunden entsprechend informieren. Diese haben dann genug Zeit sich auf einen "Besuch" vorzubereiten. Weil die Behörden das wissen wird es höchstwahrscheinlich keine solche "Aktion" geben.