Beiträge von Forum Moderation

    Von Jörg Sprave gab es dazu hier einen Beitrag auf Facebook vom 21. Dezember 2020, allerdings nur mit Fotos. Wer sein Video dazu findet, gerne ergänzen. :saint:


    Wie das bei der Adder ohne Umbau aussehen kann, findet sich hier:

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    Ob ein Gummi vor dem Gesetz auch genügt ist die Frage....

    Das dürfte die aktuellste Info dazu sein:

    Weitere, wichtige Hinweise zu Lieferzeiten finden sich hier:
    RE: HP Max: Liefertermin

    Ich habe die Facebook Gruppe nochmal durchforstet und dabei zwei Modelle gefunden:

    • Bei Dieser Link von Amazon ist nicht gestattet hat Jörg Sprave explizit angegeben, dass dieser sicher für die HPMAX verwendet werden kann. :thumbup:<3
    • Für die wesentlich kleineren Scuba Ringer Kartuschen wurde ein ähnlichen Dieser Link von Amazon ist nicht gestattet in der Gruppe empfohlen. Etwas günstiger, aber ohne Info zur HPMAX und ohne Kommentar von Jörg Sprave.

    Beide lassen sich wohl auch mit einer Autobatterie oder mobilem Generator betreiben, falls es finster wird. :/

    Übertragung von der Benutzer-Pinnwand, da dies nicht der Ort für Fragen/Beiträge ist. :saint:

    Übertragung von der Benutzer-Pinnwand, da dies nicht der Ort für Fragen/Beiträge ist. :saint:

    Es muss nicht das eigene Grundstück sein. Man muss nur vom Besitzer die Zustimmung haben und sicherstellen, dass auch bei einem Stolpern... angerempelt werden... durch einen Querschläger.... oder was auch immer... kein Geschoss das Grundstück verlassen kann:

    Zitat

    Also "können" - egal was schiefgehen könnte und was man anstellen könnte :!::/

    Ohne eigenes Grundstück bleibt dann in der Tat nur eine Schießstätte:

    Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum.....

    Nein... das war zwar intern angelegt... aber die "Rechte" es zu sehen waren falsch. Nun ist der Bereich für "Siege" Themen verfügbar und das Thema verschoben. :thumbup:
    Hinweise zum Repetierhebel und der Führungsschiene sind herzlich willkommen. <3

    Beim rechtlichen Teil kann ich helfen. :saint:

    Das ist in der "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)" im Abschnitt 5: Aufbewahrung von Waffen und Munition festgelegt:

    Zitat

    (1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren...

    Das "Waffengesetz (WaffG)" Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen stellt dabei eine Armbrust den Schusswaffen gleich:

    Zitat
    • Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
      • 1.2 Gleichgestellte Gegenstände - Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände...
        • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Für die Pfeil-Frage wären Antworten der Profis hier nett. <3

    Selbst der galoppierende Amtsschimmel schreibt nur vor, dass Waffen nicht geladen gelagert werden dürfen und gibt unterschiedliche Behältnisse vor.

    • "Ungeladen" bedeutet daher nur, dass die Munition nicht in der Waffe sein darf. :saint:
    • Bei einfachen, verschließbaren Behältern müssen Waffen und Munition (deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist) getrennt gelagert werden... :thumbup:
    • bei einen Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht, dürfte man Waffen und zusätzlich Munition aufbewahren. Aber nicht die Munition in der Waffe :!:

    Dass man Munition oder Pfeile/Bolzen zerlegen müsste, wird somit nirgends gefordert. :D

    Gemäß dem Video hier ist die Bohrung für eine Picatinny-Schiene unten am Schaft bereits vorhanden. :thumbup:

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    Nachdem erst im Vorjahr die 3. Änderung des Waffengesetztes durchgeführt wurde, sollte sich da in nächster Zeit wenig tun, oder weiß jemand mehr? Ohne Glaskugel kann man man auch am ehesten auf die Änderung von 2021 und die damalige Geschichte mit den Pfeilabschussgeräten zurückblicken. Nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 beinhaltet § 58 Absatz 20 WaffG eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.

    Zitat

    Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

    Wie das vielleicht in der Zukunft formuliert wird bleibt abzuwarten.


    Bezüglich Datenschutz gab es hier mal ein Statement:

    Zitat

    Viele Altbesitzer haben nun die Furcht, dass die Behörden unsere Kundendaten anfordern werden und dann jeden Kunden "besuchen". Dazu können wir sagen: Ohne einen richterlichen Beschluss geben wir grundsätzlich KEINE Daten heraus. Sollte es einen solchen Beschluss geben werden wir dem natürlich nachkommen, aber auch unsere Kunden entsprechend informieren. Diese haben dann genug Zeit sich auf einen "Besuch" vorzubereiten. Weil die Behörden das wissen wird es höchstwahrscheinlich keine solche "Aktion" geben.

    Also die Anlage 1 mit den Begriffsbestimmungen zum Waffengesetz definiert "Armbrüste" in 1.2 immer noch als den Schusswaffen "Gleichgestellte Gegenstände"....

    • 1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).

    Dass eine Armbrust dabei mit Bolzen, Pfeilen oder Kugeln verwendet werden kann, macht für den Gesetzgeber keinen Unterschied. :thumbup:


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