Eine Armbrust ist der Schusswaffe gleichgestellt (da eine Speicherung potentieller Energie stattfindet, die schlagartig gelöst wird/werden kann), so dass grundsätzlich die hierfür geltenden Regeln des WaffG für Aufbewahrung und Transport 1:1 gelten, also die Aufbewahrung in einem (nicht näher qualifizierten) verschlossenen Behältnis in ungeladenem Zustand (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung – „……….Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren………. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist …………..“). Geladen ist eine Waffe, wenn sich Munition oder Geschosse in der Waffe befinden, unabhängig ob die Waffe gespannt ist oder nicht.
Bei der Armbrust ist die „Munition bzw. das Geschoss“ der Bolzen/Pfeil, der (im rechtlichen Sinne jedoch nicht) „verschossen“ wird. Die Aufbewahrung einer Armbrust in „schussbereitem“ Zustand stellt m.E. eine Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften dar. Alles andere würde auch dem Ansinnen des Gesetzgebers, Armbrüste den Schusswaffen gleichzustellen, widersprechen.
Auch die fehlerhafte Aufbewahrung an sich erlaubnisfreier Waffen kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 5 WaffG) zur Folge haben und damit den Verlust von WBK und Jagdschein.