Theoretisch auch als "concealed carry", was aber bei einer Armbrust technisch schwierig wird, ausser bei den "Pistolenarmbrüsten"…
Im deutschen Waffengesetz, Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 ist klargestellt, dass folgende Dinge bei Armbrüsten im Prinzip [das heisst, im Rahmen der ALLGEMEINEN Vorschriften des Waffengesetzes] frei sind
1.8. Erwerb und Besitz
3.2. FÜHREN
4.2. Herstellung und Handel.
Zu beachten sind aber, wie gesagt, die allgemeinen Vorschriften des Waffengesetzes, wie Verbot der Abgabe an Minderjährige, Mitführen des Personalausweises, und insbesondere § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen der besagt, dass bei Volksfesten und ähnlichem Waffen im Regelfall verboten sind (d. h. Schützenfeste brauchen eine Sondergenehmigung) die Landesregierungen und von diesen beauftragte (auch untere) Behörden für bestimmte Gebiete ein GENERELLES Waffenverbot aussprechen können, dass dann auch für Armbrüste gilt.
Überdies gilt auch der § 41, der Behörden im Einzelfall erlaubt, unzuverlässigen Personen den Erwerb und Besitz (und somit implizit das Führen) von Waffen zu untersagen; allerdings ist der § 41 relativ "zahnlos", da er nur den Käufer bestraft, nicht den Verkäufer, zumal es kein Zentralregister solcher Personen gibt.
Wer eine Waffe sucht, die er überall und jederzeit führen kann, braucht eine, für die der § 42 NICHT gilt
Diese finden sich in Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Punkt 2 [leicht zu finden, da das die DRITTLETZTE ZEILE im Waffengesetz ist…] und gilt im Prinzip für Blasrohre und Langbögen, der entscheidende Unterschied zur Armbrust ist, dass die Muskelkraft nicht "gespeichert" werden kann.