Armbrust in der Öffentlichkeit

  • Beim Stöbern im Netz ist mir aufgefallen, dass immer wieder falsche Aussagen getroffen werden zu der Frage, ob die Armbrust (AB) öffentlich geführt werden darf. So wird auffallend oft auf den Seiten von Bogenschützen behauptet, die Armbrust sei im Sinne des Waffengesetzes eine Schusswaffe und daher Erlaubnispflichtig. Gesetzlich ist diese Frage in §42, Anlage 1, Waffengesetz (WaffG) geregelt. Dort heißt es unter Punkt 1.1:

    Schusswaffen sind Gegenstände, die ... bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Da letzteres auf die AB nicht zutrift, ist sie waffenrechtlich keine Schusswaffe.


    Und in Abschnitt 2, Punkt 7: Waffenrechtliche Begriffe, ist definiert, was schießen bedeutet:

    Im Sinne dieses Gesetzes schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

    Da auch hier wieder keines der Kriterien auf die AB zutrifft, wird, waffenrechtlich gesehen, mit der AB nicht geschossen.


    Richtig ist allerdings, dass sie den Schusswaffen gleichgestellt ist:


    §1 WaffG; Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
    (2) Waffen sind 1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände, ...
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


    sowie Anlage 1, Unterabschnitt 1, (den Schusswaffen) gleichgestellte Gegenstände sind tragbare Gegenstände,

    1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte).


    Insofern treffen einige Bestimmungen für Schusswaffen auch auf die AB zu. So ist der Erwerb erst mit 18 Jahren erlaubt, es gilt die Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Waffe, der unbefugte Zugriff muss verhindert werden, beim Führen in der Öffentlichkeit gilt die Ausweispflicht (§38 WaffG), Waffenverbotszonen sind zu beachten, sie darf nicht bei öffentlichen Veranstaltungen geführt werden, auf fremdem Besitz ist das Hausrecht zu beachten usw.


    Aber, nach Anlage 2 WaffG, Abschnitt 2,Unterabschnitt 2 Punkt 1.8 zählt die AB ausdrücklich zu den bezüglich Erwerb und Besitz erlaubnisfreien Waffen, darf nach Punkt 3.2 erlaubnisfrei geführt und nach Punkt 4.2 erlaubnisfrei hergestellt und gehandelt werden. (Insofern sind auch eigene Tuningmaßnahmen erlaubt, soweit sie nicht ihrerseits verbotene Gegenstände wie Zielbeleuchtungen, Laser etc. betreffen).


    Wer nun glaubt, die AB, abgesehen von den oben genannten Ausnahmen, frei in der Gegend herumtragen zu können/dürfen, muss sich u. U. auf Ärger einstellen.

    Zum einen sind da noch die Jagdgesetze, die (nicht nur) in Deutschland das Jagen mit der AB verbieten. Und wer sich nicht dem Verdacht der Wilderei und weiterer Verstöße gegen Jagdgesetze aussetzen möchte, sollte sich nicht mit schussbereiter (oder schnell in Schussbereitschaft zu versetzender) AB im Wald erwischen lassen. (Ganz übel wird es dann, wenn man auch noch Jagdpfeile dabei hat). Zweitens muss man auch mit dem Unverständnis und der Angst der Passanten rechnen, die dann auch mal schnell die Polizei alarmieren.

    Wie man sieht, bergen die auf zahlreiche Paragrafen, Anlagen, Abschnitte und Unterabschnitte verteilten Verbote und Ausnahmen viel Verwirrungspotential, sodass auch die Gesetzeshüter nicht immer den Überblick behalten. So gerät man dann auch schnell mal in die Mühlen des Gesetzes. Worauf dabei zu achten ist, kann man recht gut hier: Verhalten bei Polizeikontrollen nachlesen. Der Text bezieht sich zwar eigentlich auf Messer, da es um das eigene Verhalten bei Konflikten mit der Polizei geht, lässt er sich aber auf Armbrüste analog anwenden.


    Es geht mir nicht darum, irgendwem den Spass am Armbrustschießen zu verderben, ich schieße ja selber gerne damit und ich sehe es als herausfordernden Sport. Es geht vielmehr darum, die leider viel zu häufigen Ressentiments abzubauen, die immer wieder befürchten lassen, dass der Gesetzgeber mal wieder mit der Verbotskeule zuschlägt, um auf populistischen Stimmenfang zu gehen. Dazu bedarf es der Aufklärung, der Vermeidung von Konflikten, dem verantwortungsvollen Umgang mit diesem faszinierenden Sportgerät. Damit wünsche ich allen frohe Stunden mit ihren Bolzenbeschleunigern!

    3 Mal editiert, zuletzt von WIlly ()

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