Ja, aber das sollte doch ebenfalls für PCB Waffen gelten?
Aufbewahrung von Waffen
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Ja, aber das sollte doch ebenfalls für PCB Waffen gelten?
Was genau sollte ebenfalls für PCB Waffen gelten? Ich schlage vor, du stellst hier zusammenhängende Gedankengänge zur Diskussion, statt einzelne Zitate aus ihrem Zusammenhang herauszureißen und dann Fragen zu stellen, die mangels Kontext nicht beantwortet werden können, ohne neue Unklarheiten zu schaffen.
Bei deinem letzten Posting hier war das ja schon so, da musste ich zurückgehen und mir die vor längerer Zeit geposteten Originalbeiträge heraussuchen, um dann zu vermuten, dass es ihn einem um Munition und in dem anderen um Waffen oder Waffenteile gegangen war. Das ist nicht wirklich hilfreich, wenn man einen komplizierten Thema auf den Grund kommen möchte.
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Ja, aber das sollte doch ebenfalls für PCB Waffen gelten?
Was genau sollte ebenfalls für PCB Waffen gelten? [...] ohne neue Unklarheiten zu schaffen.
Nun gut, ich dachte, es sei nicht allzu schwer zu verstehen (entsprechende Wörter wurden sogar fett markiert), aber gut:
1. Es steht da im Gesetz explizit geschrieben, dass freie Waffen (dazu zählen meiner Meinung nach eben Armbrüste UND PCB-Waffen) in einem FESTEN Behältnis aufbewahrt werden müssen
2. Es gibt hier Äußerungen (auch von Joerg Sprave ), dass für PCB eine WEICHE (Gewehr-)Tasche ausreichend wäre
3. Ich frage mich nun, warum nur Armbrüste nur in festen und PCB auch in weichen Behältnissen aufbewahrt werden dürfen (und ggf. wo diese Auslegung steht)
Ich hoffe, das macht meine Gedankengänge verständlicher.
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Hallo,
Deutsche Sprache schwere Sprache.
Für mich ist aber fest nicht das Gegenteil von weich, das wäre hart.
Stoff kann zB. unterschiedlich fest bzw. auch reißfest sein.
Für mich ist diese Aussage des Gesetzgebers mal wieder alles Andere als eindeutig.
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Nun gut, ich dachte, es sei nicht allzu schwer zu verstehen (entsprechende Wörter wurden sogar fett markiert), aber gut:
OK, danke für die weiteren Ausführungen.
Du hattest halt ein Zitat beigebracht, welches sich auf Munition bezog und nicht auf Waffen. Da müsste man dann auch die vorangegangenen Absätze der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 im Kopf gehabt haben, um zu wissen, dass dort auch noch etwas ähnliches über "erlaubnisfreie Gegenstände, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen" geschrieben steht.
Hier der Text im Zusammenhang:
ZitatAlles anzeigenDie gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.
Hier sehe ich das so wie bonsaixxl, dass fest hier nicht starr etc. sondern stabil dürfte heißen sollen.
In obiger Verwaltungsvorschrift ist an anderer Stelle übrigens auch von "festen Verkaufsstellen" die Rede mit zweifellos noch einer anderen Bedeutung von "fest" (dieses Wort kommt echt oft darin vor, überwiegend als Wortbestandsteil).
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Für mich ist aber fest nicht das Gegenteil von weich, das wäre hart.
Für mich ist diese Aussage des Gesetzgebers mal wieder alles Andere als eindeutig.
dass fest hier nicht starr etc. sondern stabil dürfte heißen sollen.
Ok, danke... Aber da sind wir - wie ihr richtig bemerkt - wieder am Anfang, denn wo steht geschrieben, wie in diesem Zusammenhang fest zu definieren ist.
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Ok, danke... Aber da sind wir - wie ihr richtig bemerkt - wieder am Anfang, denn wo steht geschrieben, wie in diesem Zusammenhang fest zu definieren ist.
Das ist tatsächlich das Problem, dass das am Ende einer entscheiden wird, den du nicht vorher kennst, nämlich der Richter im Verfahren gegen dich. Und was er oder ein anderer Richter in einem anderen, ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, bindet ihn dabei nicht.
In solchen Grauzonen daher am besten gewissenhaft, verantwortungsvoll, begründbar und nachvollziehbar handeln, so dass es dem Richter möglichst leicht fällt, in deinem Sinne zu entscheiden oder wenigstens ein Auge zuzudrücken.
Und bei Initiativen mitmachen, die auf eine rechtssichere Klärung solcher waffenrechtlichen Fragen drängen. Der VDB fällt einem da wieder direkt ein als Beispiel für eine Institution, die auch wirklich etwas in unserem Sinne auf die Beine gestellt bekommt.
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So Leute ich habe mal eine Frage zur Aufbewahrung. Ich hoffe ihr steinigt mich nicht aber ich habe diese Frage so leider nicht in diesem Forum oder einem anderen Forum gefunden. Was gilt hier für die Aufbewahrung?
Luftgewehr vor 1970 gebaut ohne F Zeichen. Kein Eintrag auf einer WBK. Da es vor 1970 gebaut wurde, kann es sein das die Leistung >7,5 ist. Klar ist das es dann nur auf dem Schießstand benutzt werden darf. Kann das Luftgewehr in einem Schrank (abgeschlossen) oder einem Kunststoffkoffer mit Schloss aufbewahrt werden oder ist zwingend ein Tresor mit Klasse 0/1 erforderlich?
Grüße
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So Leute ich habe mal eine Frage zur Aufbewahrung. Ich hoffe ihr steinigt mich nicht aber ich habe diese Frage so leider nicht in diesem Forum oder einem anderen Forum gefunden. Was gilt hier für die Aufbewahrung?
Luftgewehr vor 1970 gebaut ohne F Zeichen. Kein Eintrag auf einer WBK. Da es vor 1970 gebaut wurde, kann es sein das die Leistung >7,5 ist. Klar ist das es dann nur auf dem Schießstand benutzt werden darf. Kann das Luftgewehr in einem Schrank (abgeschlossen) oder einem Kunststoffkoffer mit Schloss aufbewahrt werden oder ist zwingend ein Tresor mit Klasse 0/1 erforderlich?
Grüße
Schrank oder Koffer abgeschlossen reichen völlig. Tresor nur bei WBK pflichtigen Waffen nötig.
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Da das Thema "an die Wand hängen" ja schon mal hier behandelt wurde und der zitierte Paragraph meiner Meinung nach eindeutig ist, trotzdem mal aus Unwissenheit die Frage:
Solche Wandhalter, von mir aus auch aus Metall, die es ermöglichen die Waffe mit einem Vorhängeschloss "fest mit der Wand zu verbinden" und es nicht ermöglichen sich der Waffe habhaft zu machen, entsprechen doch einer korrekten Umsetzung, oder?
Egal ob Metallbügel mit Schloss, Wandhalter mit Drahtschloss oder das abgebildete Schloss am Abzug.
EDIT:
Um die Frage zu konkretisieren->Zum Beispiel eine PCP-Waffe wie zb. eine Dreamline
Also meine Frage richtete sich nicht an scharfe Waffen.
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Solche Wandhalter, von mir aus auch aus Metall, die es ermöglichen die Waffe mit einem Vorhängeschloss "fest mit der Wand zu verbinden" und es nicht ermöglichen sich der Waffe habhaft zu machen, entsprechen doch einer korrekten Umsetzung, oder?
Egal ob Metallbügel mit Schloss, Wandhalter mit Drahtschloss oder das abgebildete Schloss am Abzug.
Es kommt auf die Art der Waffe an.
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Meiner Meinung nach ist es nicht zulässig die Waffen an der Wand Aufzubewahren.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Abschnitt 5
Aufbewahrung von Waffen und Munition
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren:
1. mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;
Demnach müssen die Waffen in einem verschlossenen Behältnis Aufbewahrt werden z.B. Holzschrank oder Blechschrank mit Schloss.
Eine reine Aufbewahrung im Koffer mit Schloss sehe ich auch Kritisch, weil ja der Koffer mit Waffe gestohlen werden kann.
Waffengesetz (WaffG)
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Wenn du die Waffen an der Wand Ausgestellt Aufbewahren möchtest, gibt es aus meiner Sicht nur eine möglichkeit, einen Raum ohne Fenster wo nur du einen Schlüssel zu hast und die Waffen mit den Halterungen an der Wand verschlossen sind, so dient der Raum als Behätnis und die Waffen sind zusätzlich gesichert damit Dritte sie nicht an sich nehmen können.
Wie eine Behörde das jetzt wieder Auslegen würde kann ich nicht sagen, daher das hier ist keine Rechtsberatung es ist nur meine Meinung.
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Ich habe die Frage mal konkretisiert
ZitatEDIT:
Um die Frage zu konkretisieren->Zum Beispiel eine PCP-Waffe wie zb. eine Dreamline
Also meine Frage richtete sich nicht an scharfe Waffen.
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Meine einschätzung richtet sich an Freie Waffen mit F-Zeichen daher habe ich diese Textpassagen aus dem Gesetz rausgesucht, wie es auch oben steht "Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist" das sind Waffen mit F-Zeichen oder auch Armbrüste.
Für diese Waffen brauchst du keine Erlaubnis zum Kauf.
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Meiner Meinung nach ist es nicht zulässig die Waffen an der Wand Aufzubewahren.
so dient der Raum als Behätnis
Bitte hier oben nachlesen:
BeitragRE: Aufbewahrung von Waffen[…]
Sicherer nicht... aber er erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers.
Dass ein verschlossenes Zimmer als nicht ausreichend angesehen wird, ist aber leicht nachvollziehbar. Schließlich wird auch keiner seine Haus- oder Wohnungstür oder sein Auto offen stehen lassen. Und wenn ein abgeschlossenes Haus/Wohnung/Auto nicht ausreicht, dann auch kein Zimmer darin.
[…]
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(2) ist weggefallen
Und der rest bezieht sich auf erlaubnispflichtige waffen. Somit ergibt sich, das eine abschliessbare wandhalterung für erlaubnisfreie waffen durchaus ausreichend ist.
Herzlich willkommen im deutschen Waffengesetz 🤣🤣
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Was meint denn der Hulk vom Odenwald dazu als Sachverständiger? Solch eine kleine Wandhalterung ist schon nett, wenn man sein Schmuckstück als Deko nutzen will aber ob und inwieweit das definitiv gesetzeskonform ist, keine Ahnung.
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Das waffengesetz widerspricht sich halt mal wieder. Im Zweifel halt das Behältnis, was ich auch befürworte. Ich wollte damit nur aufzeigen das eine Novellierung erforderlich ist.
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Nur um es noch mal klar zu benennen - ich spreche nicht von einer windingen Kunststoffhalterung.
Das soll kein Blödsinn werden ala "ein stoffbeutel mit 0,99€ Schloss ist gesetzeskonform" - auch wenn es der Wahrheit entspricht...
edit: Es ist auch kein Müllsack mit Kabelbinder geplant

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Nein, es ist noch schlimmer. Ein müllsack mit Kabelbinder reicht

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