LFR - Laser-Entfernungsmeser doch legal? Stellungnahme einer Waffenbehörde

  • Hallo,


    hat jemand Erfahrung mit diesem Laser-Entfernungsmesser: LRF-Entfernungsmesser, 1200m, LE032?

    Das Teil ist u.a. über Ali Express aber auch eBay bestellbar.


    Nach meiner Meinung verstößt der Entfernungsmesser nicht gegen das Waffengesetz, da weder etwas markiert noch beleuchtet wird.

    Der Laser arbeitet im Bereich von 905nm - und dürfte damit auch nicht sichtbar sein - somit eignet er sich auch nicht zum markieren.......


    Unter das deutsche Waffengesetz fallen unter der Bezeichnung „Zielpunktprojektoren“ (WaffG Anl.1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1) solche Vorrichtungen, die ein Ziel markieren oder beleuchten, und an einer Waffe befestigt werden können.


    Aber heutzutage kann man ja nicht mehr davon ausgehen, dass alles "normal" ist.


    Insofern wäre Eure rechtliche Einschätzung interessant aber auch Erfahrungswerte mit dem Gerät. Da der Laser für das menschliche Auge nicht sichtbar sein sollte, stelle ich mir ein Anvisieren zur Entfernungsbestimmung etwas schwieriger vor.


    Jedenfalls Danke für Kommentare im Voraus.


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  • Hallo,


    hat jemand Erfahrung mit diesem Laser-Entfernungsmesser: LRF-Entfernungsmesser, 1200m, LE032?


    Nach meiner Meinung verstößt der Entfernungsmesser nicht gegen das Waffengesetz, da weder etwas markiert noch beleuchtet wird.

    Das ist eine Frage wie der Laser zeitlich und räumlich auf der Ziel projiziert wird. Ein Dauerstrich Meß-Laser fällt unter das Verbot, ein kurzer IR- Blitz, der (auch mit IR Gläsern) keine Erkennung des Zieles zulässt, sondern nur (wie ein milli-Sekunden-Blitz) kurz aufleuchtet, dürfte unproblematisch sein.


    Sicher bist Du nur mit BKA Bescheid.


    Meinen Laser- Emtfernungsmesser darf ich nicht an der Waffe anbringen, es ist ein Handgerät. Nur so ist es lt. Händler legal. (Das Gerät gäbe es auch mit Befestigungsmaterial für ein ZF)


    Zusätzlich besitzen viele dieser Laser- Entfernungsmesser, Justierlaser, die mit dem IR Laser erst in Übereinstimmung gebracht werden. Auch das führt zu rechtlichen Problemen, denn der Justierlaser ist nichts anderes als ein Dauerstrich- Laser.

  • Nach meiner Meinung verstößt der Entfernungsmesser nicht gegen das Waffengesetz, da weder etwas markiert noch beleuchtet wird.

    Der Laser arbeitet im Bereich von 905nm - und dürfte damit auch nicht sichtbar sein - somit eignet er sich auch nicht zum markieren.......

    Dieser Meinung bin auch ich, ebenfalls Jura-Laie, und ich erinnere mich, dass Joerg Sprave in mindestens einem seiner Videos ein Reddot, ich meine von der Firma Garmin, mit automatischer Zielweiteneinstellung zeigt. Also gibt es sowas; wenn man die Produktbezeichnung rausfindet, könnte man ggf. damit nach Erlaubnis oder Verbot in DE googeln.

  • Wenn z.B. ein Garmin "Xero® X1i" auf einem Bogen zum Einsatz kommt, ist er legal. Fürher galt dies m.W. auch für Armbrüste.

    Das wird von Arrow in Apple immer noch angeboten, auch für AB. Unterliegt m.E. auch keinen Beschränkungen. Mit 1.800€ auch nicht unerheblich - ggf. für Ravin oder Tenpoint.


    Aber dieses deutsche Waffenrecht hält halt viele Fallstricke bereit.


    Bei dem v.g. Laser-Entfernungsmeser wundert mich halt, dass das kein deutscher seriöer Händler anbietet. DDOptics hatte das mal bis vor 3 Jahren im Programm. Ansonsten nur eBay und AliExpress. Und dann bin ich da schon immer etwas skeptisch......


    Ein Handgerät wäre dann ggf. die Alternative.

  • Ob das Licht sichtbar oder nur mit nachtsichtgerät sichtbar ist ist egal.

    "Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrichtungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z.B. bei Infrarot-Zielscheinwerfern)."

    Entscheidend ist ob das Ziel nutzbar markiert wird.

    Dazu hat das BKA hier was geschrieben:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Schusswaffenzubehoer/221102FbZ535_SytongHT-77.pdf?__blob=publicationFile&v=2


    Zielpunktprojektoren sind das nie, die gibt es nicht mehr neu zu kaufen. Das wäre so eine Art Diaprojektor für Waffen:

    "Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mittels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Zielpunkt markieren."

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    • Hilfreichste Antwort

    Also, weil es hierzu x Meinungen gab, habe ich mich an die zuständige Waffenbehörde gewandt und folgende Aussage bekommen:


    "Sehr geehrter Herr XXXX,


    vielen Dank für Ihre Anfrage zum geplanten Erwerb eines Laser-Entfernungsmessers des Typs LE032 sowie Ihre dazugehörigen Ausführungen. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:


    Die Waffenbehörde teilt Ihre Auffassung, dass es sich bei dem gegenständlichen Entfernungsmesser nicht um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 zu § 2 Abs. 3 WaffG handelt. Der Gegenstand dürfte somit frei zu erwerben sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die verbindliche waffenrechtliche Einstufung von Gegenständen das Bundeskriminalamt zuständig ist (§ 2 Abs. 5 WaffG).


    Verboten ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 der Umgang mit für Schusswaffen bestimmten Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser- oder Zielpunktprojektoren). Ein Ziel wird beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist unbeachtlich, ob es sich um sichtbares oder unsichtbares Licht handelt und ob für die Erkennbarkeit technische Hilfsmittel (z. B. Nachtsichtgeräte) erforderlich sind. Ein Ziel wird mittels Laser oder Zielpunktprojektoren markiert, wenn ein für den Schützen erkennbarer Zielpunkt auf das Ziel projiziert wird (vgl. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nrn. 4.1 und 4.2 zu § 1 Abs. 4 WaffG).


    Beim vorliegenden LE032 handelt es sich um ein Gerät, das mittels eines Lasers mit einer Wellenlänge von 905 Nanometern (Infrarotbereich, für das menschliche Auge unsichtbar) Distanzen und Geschwindigkeiten misst und diese auf einem digitalen Display anzeigt. Das Gerät ist augenscheinlich nicht dazu bestimmt oder geeignet, ein Ziel für den Schützen sichtbar zu machen oder einen erkennbaren Zielpunkt auf das Ziel zu projizieren. Es ist vielmehr ein reines Messgerät, das auf Knopfdruck eine Messung auslöst und das Ergebnis numerisch darstellt. Eine Beleuchtungs- oder Markierungsfunktion ist nicht erkennbar. Anders als bei bestimmten Ausführungen des LE032 scheint bei dem von Ihnen verlinkten Modell auch kein zusätzlicher Laserpointer oder Nachtsichtmodus vorhanden zu sein. Damit dürfte es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 fehlen.


    Nicht ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass Sie den Entfernungsmesser ausschließlich in Verbindung mit einem Bogen nutzen möchten. Zwar unterfällt ein Bogen nicht dem Schusswaffenbegriff im Sinne des Waffengesetzes, jedoch ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich, ob das Gerät auch an Schusswaffen angebracht werden könnte und damit grundsätzlich für solche bestimmt wäre. Selbst wenn man dies bejahen wollte, läge im konkreten Fall keine verbotene Zielbeleuchtungs- oder Zielmarkierungsvorrichtung vor.


    Nach alledem dürfte der Erwerb und Besitz des Geräts aus waffenrechtlicher Sicht zulässig sein.


    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag"


    Auch vor dem Hintergrund des Feststellungsbescheides für Sytong HT 77 dürfte ein LRF durchaus zulässig sein - z.B. Bild 1 und 2.

    Die neuen Varianten haben oben jedoch noch einen Zusatzlaser, der anscheinend den Messpunkt anzeigen soll. Dieses Gerät unterliegt dagegen nach meiner Auffassung einem Verbot (Bild 3)


    Aber wie immer im Leben und gerade bei unserem "schwierigen" Hobby - kann es dazu auch andere Meinungen geben. Aber mehr als eine Antwort einer zuständigen Waffenbehörde zu erhalten, geht dann nicht mehr. Und für einen BKA-Feststellungsbescheid fehlen mir die rechtlichen Voraussetzungen. 8)


  • TomCobra

    Hat den Titel des Themas von „Laser-Entfernungsmeser LE032 - Erfahrungswerte und rechtliche Bewertung“ zu „LFR - Laser-Entfernungsmeser doch legal? Stellungnahme einer Waffenbehörde“ geändert.
  • ajk

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • 1) Damit dürfte es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verbot im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 fehlen.


    2) Nach alledem dürfte der Erwerb und Besitz des Geräts aus waffenrechtlicher Sicht zulässig sein.

    1) Ich bin da leider, beim konkreten Gerät, zu einer anderen Einschätzung gekommen als das BKA, da es (auch wenn es nicht dafür bestimmt ist) leider dennoch eine im IR erkennbare Zielmarkierung vornimmt. Wessen Meinung zählt jetzt?! ;)


    Begründung findet sich hier:

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    2) Da Dual Use fähig: Beim Bogen möglicherweise trotzdem legal.

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