Neues Waffengesetz?

  • Hallo Zusammen, eine Frage für die Profis:


    Was ist bei einer eventuell zukünftigen Erlaubnispflicht für Armbrüste (Revision des Waffengesetzes) für Besitzer eines derartigen Sportgerätes zu erwarten, die dieses bereits vor einer (eventuellen) Neufassung des Waffengesetzes erworben haben?


    Konkret: Könnte diese Armbrust beschlagnahmt werden?


    Wie sieht es mit dem möglichen Datenschutz des Käufers durch den Verkäufer aus? Besteht überhaupt die Möglichkeit, die Käuferdaten zu anonymisieren, oder ist es wahrscheinlich oder bereits möglich, dass ein Zugriff durch die zuständigen Behörden erfolgen darf?


    • Offizieller Beitrag

    Nachdem erst im Vorjahr die 3. Änderung des Waffengesetztes durchgeführt wurde, sollte sich da in nächster Zeit wenig tun, oder weiß jemand mehr? Ohne Glaskugel kann man man auch am ehesten auf die Änderung von 2021 und die damalige Geschichte mit den Pfeilabschussgeräten zurückblicken. Nach der Neufassung von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.3 beinhaltet § 58 Absatz 20 WaffG eine Übergangsvorschrift für Besitzer von nunmehr den Schusswaffen gleichgestellten Pfeilabschussgeräten.

    Zitat

    Hat jemand am 1. September 2020 ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

    Wie das vielleicht in der Zukunft formuliert wird bleibt abzuwarten.


    Bezüglich Datenschutz gab es hier mal ein Statement:

    Zitat

    Viele Altbesitzer haben nun die Furcht, dass die Behörden unsere Kundendaten anfordern werden und dann jeden Kunden "besuchen". Dazu können wir sagen: Ohne einen richterlichen Beschluss geben wir grundsätzlich KEINE Daten heraus. Sollte es einen solchen Beschluss geben werden wir dem natürlich nachkommen, aber auch unsere Kunden entsprechend informieren. Diese haben dann genug Zeit sich auf einen "Besuch" vorzubereiten. Weil die Behörden das wissen wird es höchstwahrscheinlich keine solche "Aktion" geben.

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  • ... Oh oh, wie soll ich das verstehen ? Müsste ich ab jetzt den Besitz einer Armbrust beantragen, und wenn ja, vor allem wo?? (ich fürchte beim allseits beliebten Ordnungsamt) Fragt der sichtlich verwirrte Sancho in die ehrenwerte Runde

    • Offizieller Beitrag

    Nein... es ging hier um die Frage einer eventuell zukünftigen Erlaubnispflicht.


    Im derzeit gültigen Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste sind unter

    • Abschnitt 2:
      • Erlaubnispflichtige Waffen
      • Unterabschnitt 2:
        Erlaubnisfreie Arten des Umgangs


        • 1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz :thumbup:
          • 1.8 Armbrüste ✔

    immer noch noch explizit angeführt. :saint:

  • Da ich mir "künftig" noch eine zulegen möchte, habe ich die Petition mitgemacht, die auch hier im Forum verlinkt ist.


    Ja...es kosten ein paar euro fünzig für die 3 Briefe, aber das sollte es einem wert sein, wenn man eventuell den künftigen Aufwand für nicht gerechtfertgt hält.






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  • Mehr Videos und Infos gibt's auch hier:

    • Offizieller Beitrag

    Andre - wie Spielzeug sieht die Huben K1 aber halt auch nicht aus. :S Video-Link zur halbautomatisch Huben Demonstration:

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    Und auf Seite 17 des verlinkten Dokuments steht:

    Kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen sollen künftig verboten werden. Dabei kommt es auf die Optik an, die in jedem Einzelfall vom BKA geprüft werden muss. Sollte

    das BKA eine Waffe als kriegswaffenähnlich einstufen, können Bürgerinnen und Bürger die Waffe unbrauchbarmachen, sie abgeben oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 beantragen.

    Im Grunde weiß man die endgültige Definition wohl erst am Schluss. Ob man darauf warten will oder sich auch als Huben-Besitzer dem Protest anschließt, steht natürlich jedem frei.

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  • ... wie Spielzeug sieht die Huben K1 aber halt auch nicht aus ...

    Kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen sollen künftig verboten werden. Dabei kommt es auf die Optik an, die in jedem Einzelfall vom BKA geprüft werden muss.

    Im Grunde weiß man die endgültige Definition wohl erst am Schluss. Ob man darauf warten will oder sich auch als Huben-Besitzer dem Protest anschließt, steht natürlich jedem frei.

    Es gab bis 2003 mal den §37 Abs. 1 Nr. 10 WaffG (Anscheinswaffen). Schon damals war alles, was kriegswaffenähnlich aussah, komplett verboten. Scharf, als Druckluft, als Deko, als Holzschnitzerei oder aus Pappe.


    Es wurden Kriterien erstellt, welche Eigenschaften die Kriegswaffenähnlichkeit begründen, welche dagegensprechen.

    Bei der Huben K1 sehe >ich<, nach den damaligen Kriterien, soweit ich sie noch im Kopf habe, nur die Schaftfarbe "Schwarz" als kriegswaffentypisches Indiz. TAN Lackierung hat im WaffG von damals m.W. noch keine Entsprechung gefunden. Dagegen sprechen hingegen, ebenfalls nach der damaligen Definition: Kein Pistolengriffstück, keine Kühlschlitze um den Lauf, kein Mfd, kein herausstehendes Magazin. Und irgendeinen Schaft muß eine Waffe ja haben. Bis 2003 wäre die Huben K1 >nicht< als "Anscheinswaffe" definiert worde, da bin ich ziemlich sicher.


    Im übrigens ist die von Dir zitierte Passage "Kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen" (die so. m.W. nur ein mal im Entwurf vorkommt) m.E. nur eine unzulässige Verkürzung in der Einleitung. In den Änderungen zu den einzelnen §§ wird immer von "kriegswaffenähnliche halbautomatischen Feuerwaffen" gesprochen.


    Mit dem Protest dagegen hat meine "Einlassung" übrigens nichts zu tun. Natürlich trage ich den vollumfänglich mit.


    Er geht mir nicht einmal weit genug. Denn solange die wichtigste Begründung eine Waffe besitzen zu dürfen, nämlich die Umsetzung von Art. 2 (2) GG, "Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit" sich nicht im WaffG wiederfindet, ist jeder Protest zu kurz gedacht. Erst wenn man nicht nur das Recht hat sein Leben zu schützen, sondern auch die Möglichkeit dazu, wird man dem Zweck dieses Art 2(2) gerecht. Das WaffG jedoch dreht dieses Naturrecht/Grundrecht in sein Gegenteil um. So ist das Mitführen von Messern zur Selbstverteidigung "nicht sozialadäquat". Wie kann ein Gesetz genau das Gegenteil dessen erzwingen, was das GG in seinem 2. Artikel vorgibt?


    Jagen, Sport- oder Spaßschiessen, Sammeln, an die Wand hängen - nichts davon hat einen so hohen grundgesetzlichen Stellenwert wie die körperl. Unversehrtheit. Und wenn das nicht wieder als Bedürfnisgrund Anerkennung findet, nicht nur für Messer, sondern auch für scharfe Waffen, wird früher oder später weiter scheibchenweise ALLES verboten werden. Protest hin oder her.

  • Nachdem Nancy Faeser schon davon spricht, dass man das "Bedürfnis" zum Besitz einer Schreckschuss-Pistole nachweisen müsste... die vielleicht auf einen halben Meter <X verursacht oder das Trommelfell eines Angreifers beleidigt... wird sie vermutlich auch Luftdruck und CO² Waffen mit echter Munition bald im Visier haben.

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