Man sollte vielleicht auch Bedenken, dass ein Verkäufer mit dem Käufer einen Vertrag eingeht. Dieser Vertrag enthält als Nebenabrede auch einen Liefertermin bzw Zeitfenster. Wenn dies vom Verkäufer nicht eingehalten wird, kann der Käufer dennoch auf "Erfüllung" bestehen. Nun kann der Verkäufer die Einrede der "höheren Gewalt" (Pandemie) vorbringen, was sicherlich auch zulässig ist. Eine Verzögerung aufgrund von Nachjustierungen zählt m.E. jedoch nicht zur "höheren Gewalt", ebensowenig wie Personalasufälle aufgrund von Krankheit (sofern nicht pandemiebedingt). Das ist mehr suboptimale Personalplanung. Kranke Mitarbeiter sind nicht aussergewöhnliches, vielmehr ist es die Norm. Es obliegt dem Verkäufer das irgendwie kurzfristig in den Griff zu bekommen. Über das "Wie" muss sich der Kunde keine Gedanken machen. Genausowenig wie der Verkäufer sich Gedanken machen muss, wie der Käufer das Geld für den Kauf erwirtschaftet und in der vereinbarten Frist zahlt. Wenn der Verkäufer/Händler vorübergehend (für begrenzte Zeit) zwei oder drei Büchsenmachergesellen-/Meister einstellt, und denen kostenlose Unterkunft (weil aus einem anderen Bundesland, oder ggf. sogar aus einem anderen Land (AT?) + ein ausgezeichnetes Gehalt angedeihen lässt, finden sich sicherlich genug motivierte und zuverlässige Leute. Mit Geld lässt sich nach meiner Erfahrung fast alles lösen. Sogar im Extremfall ein Umzug von bayerischen Wald nach Essen (Zweiwohnsitz).
Und wenn der Verkäufer, sogar nach Kenntnis der Notwendigkeit einer Nachjustierung, weitere Waffen verkauft, die nachjustiert/überprüft werden müssen, und die Lieferzeit (z.B. anderer Artikel) noch weiter in die Zukunft verlagert, dann sinkt die Akzeptanz dieser "Einrede" sicherlich bei allen Parteien langsam auf Null.
Wenn der Verkäufer zur Lieferung - nach setzen einer angemessenen Nachfrist (ein paar Wochen) - nicht in der Lage ist, hat der Kunde u.a. das Recht vom Vertrag zurückzutreten, aber auch die Waffe anderswo zu erwerben, und den Differenzbetrag vom ursprünglichen Verkäufer einzufordern. Und wenn "anderswo" bedeutet, dass das eGun ist, weils sonst keine Alternative gibt, und der günstigste erzielbare Preis dort 1.800 Euro beträgt, dann ist das so. Sollte der Kunde bereits gutgläubig im Vertrauen auf die Vertragserfüllung weitere Ausgaben getätigt haben, dann können diese Ausgaben (bei Rücktritt vom Kaufvertrag) u.U. ebenfalls dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden (Kompressor,....).
Das ist übrigens nur (m)eine Meinung, ich bin kein Jurist, und ich liege ggf. mit meiner Einschätzung auch völlig daneben. Liege ich falsch mit meiner Einschätzung: Dann bitte her mit fundierten Aussagen, ich lerne gerne (und täglich), auch in "greisem" Alter, noch dazu.