Lagerung einer Armbrust in der Wohnung

    • Offizieller Beitrag

    Darf man eine geladene Armbrust in seiner Wohnung haben oder muss diese ähnlich wie Gaspistolen verschlossen sein :?:

    • Eine Armbrust muss in Deutschland verschlossen und ungeladen aufbewahrt werden :!:
    • Ein Bogen oder ein Scuba Ringer hingegen zählen nicht als Waffen, sondern als Sportgeräte.
      Diese müssen nicht weg geschlossen werden. :thumbup:

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    • Offizieller Beitrag

    Zerlegt oder überhaupt nur einzelne Teile... macht wohl lt. Gesetz keinen Unterschied :saint:

    Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.


    Wesentliche Teile sind:

    • 1.3.1.5 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist
  • Die Antriebsvorrichtung wäre aber dann wohl der Wurfarm. Dieser kann aber bei der Adder einfach demontiert werden. Das würde bedeute, dass nur der Wurfarm verschlossen gelagert werden müsste.


    Ferne halte ich es immer noch juristisch nicht festgelegt, dass die Armbrust ungeladen gelagert werden muss (sinnvoll oder nicht mal dahingestellt). Pfeile/Bolzen sind keine Munition und sind mMn deshalb vom § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG ausgenommen.



    • Offizieller Beitrag

    Die Antriebsvorrichtung wäre aber dann wohl der Wurfarm. Dieser kann aber bei der Adder einfach demontiert werden. Das würde bedeute, dass nur der Wurfarm verschlossen gelagert werden müsste.

    Wenn der Wurfarm als "wesentlicher Teil" für die Adder gesehen wird - und der Rest der Adder ebenso als "wesentlicher Teil" für den Wurfarm (der wiederum selbst alleine den Schusswaffen gleichgestellt ist) - und beides mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen zusammengebaut werden kann, sollte man wohl weder das eine, noch das andere irgendwo rumliegen haben. :/

    Pfeile/Bolzen sind keine Munition und sind mMn deshalb vom § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WaffG ausgenommen.

    Aber über eine "schussbereite" Aufbewahrung sollte man sich Gedanken machen. 8| Und per Begriffsbestimmung

    12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

    :/

  • Wo werden denn Teile der Armbrust als wesentliche Teile beschrieben? Dass die Antriebsvorrichtug (Wurfarm) als wesentliches Teil gilt, ok, aber der Rest?


    Zu Anlage 1: Ok. Bei Geschossen, können wir darüber streiten, obwohl hier mMN Diabolos gemeint sind. Das "gespannt" bezieht sich mMn ebenfalls nicht auf Armbrüste sondern auf den gespannten Schlagbolzen. Dennoch kann man hier durchaus hineininterpretieren, dass dies auch für Armbrüste gültig ist. Final kann das nur ein Richter klären.

  • Noch ein kurzer Nachtrag:

    Aber über eine "schussbereite" Aufbewahrung sollte man sich Gedanken machen. 8| Und per Begriffsbestimmung

    Wo im Waffengesetz steht, dass eine gelagerte Waffe nicht schussbereit sein darf (grundsäztlich ergibt sich die Tatsache natürlich aus der Tatsache, dass Munition und Waffe getrennt gelagert werden müssen, died schließt Bolzen und Pfeile mMn aber wieder aus)? Dies bezieht sich doch lediglich auf den Transport oder habe ich hier etwas übersehen?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition


    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren....

  • Zitat von Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition

    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren...


    Wenn ich Munition für eine Schusswaffe aufbewahren möchte, muss ich sie also erst in ihre Bestandteile (Hülse, Treibladung, Geschoss ...) zerlegen??? Oder was ist unter ungeladener Munition zu verstehen? Da wiehert doch der Amtsschimmel 😂.

    Und wie ist das mit Pfeilen/Bolzen - Nock, Vanes und Spitze demontieren???

    • Offizieller Beitrag

    Selbst der galoppierende Amtsschimmel schreibt nur vor, dass Waffen nicht geladen gelagert werden dürfen und gibt unterschiedliche Behältnisse vor.

    • "Ungeladen" bedeutet daher nur, dass die Munition nicht in der Waffe sein darf. :saint:
    • Bei einfachen, verschließbaren Behältern müssen Waffen und Munition (deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist) getrennt gelagert werden... :thumbup:
    • bei einen Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht, dürfte man Waffen und zusätzlich Munition aufbewahren. Aber nicht die Munition in der Waffe :!:

    Dass man Munition oder Pfeile/Bolzen zerlegen müsste, wird somit nirgends gefordert. :D

  • Nun, der Text des Zitats sagt eindeutig etwas anderes:


    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen Beschränkungen aufzubewahren...


    Das heißt, wenn man es so nimmt, wie es da steht, folgendes:

    Wer Waffen besitzt, oder wer Munition besitzt, d. h. beides oder nur eins von beiden, hat diese nach den geltenden Vorschriften zu lagern. Wer also z. B. nur Munition besitzt, hat diese ungeladen und... aufzubewahren.


    Mir ist natürlich bewusst, dass die Munition nicht zerlegt zu lagern ist, mein Beitrag war satirisch ;( gemeint. Ich finde es allerdings bemerkenswert, wie nachlässig solche Bestimmungen formuliert werden. Wer solche Texte für wichtig genug hält, sie im offiziellen Kontext zu veröffentlichen, sollte sich über die Bedeutung seiner Formulierungen im Klaren sein :!:

    Einmal editiert, zuletzt von WIlly ()

  • Servus miteinander.


    Ich hab mich grad hier angemeldet und bin in anderen Waffenforen schon länger unterwegs.


    Ketzerischerweise und aus aktuellem Anlass werfe ich bei diesem Thema mal in den Ring, daß ein Pfeil/Bolzen rein rechtlich keine Munition ist.


    Für mich ergibt sich daraus der eindeutige Umstand, daß eine getrennte Aufbewahrung von Pfeilen (Geschossen im Allgemeinen) in diesem Fall nicht erforderlich ist.


    Daß eine Armbrust in einem anderen Bereich einer Schusswaffe gleichgestellt ist, dürfte daran nichts ändern, da es eben für eine Armbrust keine Munition im rechtlichen Sinn gibt, sondern nur Geschosse, die nirgends erwähnt werden wenns um die Aufbewahrung geht.

    Alles was die Armbrust selber betrifft (Führen, Aufbewahrung, Schießerlaubnis,..) beibt natürlich trotzdem zu beachten.


    Aber die Armbrust darf nach meiner Meinung sehr wohl mit Pfeilen (auch im Magazin) aufbewahrt werden.


    Irgendwelche Einwände oder belegbare Gegenthesen?

  • Irgendwelche Einwände oder belegbare Gegenthesen?

    Nein. Dafür Zustimmung.


    Allerdings weiß das nicht jederman. NIcht mal Richter. Mir ist sogar ein VG Urteil bekannt, das die Legaldefinition von "Munition", im WaffG völlig ignoriert, und zu einem Waffenbesitzverbot geführt hat. (Gemeinsame Aufbewahrung eines F- Luftdruckgewehres, samt Diabolos, im A/B Schrank). Urteil m.W. rechtskräftig, da der Betroffene angesichts der zu erwartenden Kosten im Berufungsverfahren aufgegeben hat.


    Da hilft es dann auch nicht weiter, dass Pfeile/Bolzen genauswenig Munition sind, wie Diabolos. Oder Erbsen (für Erbsenpistölchen).


    Beim Thema "geladen" selbst bin ich leider nicht so sicher. Hier stellt sich die Frage ob die AWaffV §13 (2) auch für Waffen gilt, für die es keine Munition gibt.


    Wobei wir jetzt mal ignorieren, dass ein paar alte "Erbsen"pistolen zwischen 0.5 Joule und 7.5 Joule liegen, damit ein "F" tragen müssten, dieses aber fehlt, die Erbsenpistole also als scharfe Waffe zählt, und aus heutiger Sicht, Munition hin oder her, dann in einem Behältnis mit mind. der Widerstandsstufe 0 aufbewahrt werden müsste. Oder Stufe 1, wenn man Erbsen dann doch fälschlicherweise zur Munition zählt. Immer im Hinterkopf behalten, wenn man neue Küchenschränke kauft, und beabsichtigt Erbsen darin zu lagern.

    3 Mal editiert, zuletzt von Andre ()

  • Das kann ich nachvollziehen.

    Als Besitzer legaler Schusswaffen sollte man sich zweimal überlegen was man noch alles im Tresor aufbewahrt.


    Meiner Meinung nach gehören da wirklich ausschließlich die darin aufzubewahrenden Waffen rein.


    Dann werden auch nur diese bei einer Kontrolle vorgefunden, so wie es sich gehört.

    Alles Andere geht nämlich einen Kontrolleur nichts an.

  • Alles Andere geht nämlich einen Kontrolleur nichts an.

    Im von mir geschilderten Fall war es eine Hausdurchsuchung (Grund ist mir nicht bekannt), und der Fund der "F"- Waffen, im Safe, nur ein Zufallsfund. Das Waffenbesitzverbot wurde ausschließlich mit der gemeinsamen Lagerung des "F"- Gewehres, zusammen mit den Diabolos, begründet.

  • Noch mal eine Nachfrage zur Aufbewahrung von Armbrüsten in der eigenen Wohnung:


    Es heißt ja das diese "verschlossen" sein müssen bei Lagerung. Ist das gleichzusetzen mit "abgeschlossen"? Also nicht verschlossen in einem Schrank, sondern z. B. mit einem Abzugsschloss oder Drahtschloss gesichert und dann an der Wand aufgegangen?

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